Elektronisches Mandat

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Elektronisches Mandat

Das SEPA-Lastschriftmandat ist ein unerlässliches Instrument für das SEPA-Lastschriftverfahren. Mithilfe des Mandats wird einem Kreditinstitut die Anweisung gegeben, Zahlungsaufträge vom Konto des Zahlungspflichtigen (Debitor) einzuziehen, und es berechtigt Zahlungsempfänger (Kreditoren), Lastschriftaufträge bei der Bank des Debitors einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Debitor schriftlich per Formular, elektronisch mit sicherer Unterschrift oder telekommunikativ per E-Mail oder Fax unter Einhaltung der Schriftform an den Kreditor übermittelt werden. Eine weitere Art der Mandatserteilung ist das e-Mandat des EPC (European Payments Council). Dieses wird von der Deutschen Kreditwirtschaft jedoch nicht angeboten.

Anforderungen des elektronischen Mandats

Ein elektronisches Mandat wird im Internet vergeben und ist ebenso gültig wie das papierhafte Mandat. Es muss als elektronisches Dokument erstellt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterschrieben werden. Die elektronische Unterschrift ist ausschließlich dem Unterzeichner zugeordnet und ermöglicht dessen Identifizierung durch die Bank des Lastschrifteinreichers (Kreditor). Die elektronische Unterschrift ist nur dann gültig, wenn sie auf einem sicheren Wege erstellt wurde, der einzig und allein dem Lastschriftgewährenden (Debitor) obliegt, zum Beispiel auf einem Signpad. Inhaltlich muss die Schriftform des elektronischen Mandats den Vorgaben des EPC entsprechen. Es muss die Einwilligung des Zahlungspflichtigen zur Lastschrifteinziehung durch den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers enthalten. Weiterhin muss der Text eines Basislastschrift-Mandats den Debitor auf die Möglichkeit der achtwöchigen Lastschriftrückgabe hinweisen. Diese Belehrung entfällt bei der SEPA-Firmenlastschrift. Das elektronische SEPA-Lastschriftmandat muss ebenso wie das papierhafte stets in der Landessprache des Zahlungspflichtigen ausgestellt sein. Ist diese dem Zahlungsempfänger nicht bekannt, ist im Zweifelsfalle auch ein Mandat in englischer Sprache zulässig.

Zulässigkeit elektronischer Mandate

Die Bank des Kreditors, der die Lastschrift einreicht, entscheidet über die Zulässigkeit elektronischer Mandate. Entscheidend dafür sind die vertraglichen Bedingungen zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister. Im Streitfall ist stets der Kreditor in der Pflicht, die Rechtmäßigkeit seiner Lastschriftforderung beziehungsweise seines Lastschrifteinzugs zu beweisen. Das elektronische Mandat ist bis auf Widerruf durch den Debitor oder Kreditor gültig. Wird es jedoch für mindestens 36 Monate nicht genutzt, verfällt die Gültigkeit des elektronischen Mandats. Ein Lastschrifteinzug durch den Zahlungsdienstleister des Kreditors ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.