SEPA-Lastschrift: Welche Änderungen sind zu beachten?

Relevante Aspekte der SEPA-Lastschrift

Um eine SEPA-Lastschrift einziehen zu können, ist ein papierbehaftetes gültiges Mandat erforderlich. Das SEPA-Mandat kann als Pendant zur Einzugsermächtigung bei der DTA-Lastschrift aufgefasst werden. Es beinhaltet sowohl die Zustimmung des Zahlungspflichtigen zum Einzug der Zahlung an den Kreditor als auch die Beauftragung der eigenen Bank, die Zahlung einzulösen. Allerdings sind die Formvorschriften weitaus strenger. So sind nicht nur die einzelnen Felder und deren Abfolge genau definiert, sondern das Mandat muss auch eine explizite Weisung für die Bank des Zahlungspflichtigen enthalten. Sollte das Mandat in ein weiteres Dokument, etwa einen Vertrag, integriert sein, muss es vom restlichen Dokument klar abgegrenzt sein. Des Weiteren ist im Mandat zwingend auf die Möglichkeit der Lastschriftrückgabe innerhalb von acht Wochen hinzuweisen. Darüber hinaus muss das SEPA-Mandat die Mandatsreferenz und die Gläubiger-Identifikationsnummer enthalten. Wird das SEPA-Mandat länger als 36 Monate nicht verwendet, erlischt es. Zudem hat der Zahlungspflichtige jederzeit die Möglichkeit des Widerrufs. Eine Einholung des SEPA-Mandats ist über die nationalen Grenzen hinaus möglich. Allerdings muss der Kreditor verschiedene Aufgaben erfüllen, wenn er ein SEPA-Mandat einholt. So ist im SEPA-Regelwerk festgehalten, dass für dem Mandatstext die Sprache des Heimatlandes des Debitors zu verwenden ist. Sollte der Kreditor die Sprache des Debitors vorab nicht kennen, kann das Mandat alternativ auch in Englisch formuliert werden. Des Weiteren ist der Kreditor verpflichtet, die Mandate des Debitors zu archivieren. Fordert die Bank des Debitors das Mandat an, muss dieses als Kopie über die Bank des Kreditors vorgelegt werden können.

Gläubiger-Identifikationsnummer

Im SEPA-Mandat ist zwingend die Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID) des Einreichers der Lastschrift anzugeben. Dies dient dazu, den Lastschriftgläubiger eindeutig und kontounabhängig identifizieren zu können. Die Kreditwirtschaft leitet die Gläubiger-ID zusammen mit der Mandatsreferenznummer, die der Lastschriftgläubiger vergeben hat, im SEPA-Datensatz über die ganze Zahlungsprozesskette bis hin zum Zahlungspflichtigen weiter. Gemeinsam mit der Gläubiger-ID ermöglicht es die Mandatsreferenznummer, ein Mandat eindeutig zu kennzeichnen. Zahlungspflichtige können so das wirksame Bestehen eines Mandats prüfen, wenn eine SEPA-Lastschrift vorgelegt wird. Alternativ kann die Prüfung auch von der Zahlstelle übernommen werden. Die Ausgabe der Gläubiger-ID obliegt in Deutschland der Deutschen Bundesbank in enger Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft (DK). Die wirtschaftliche Lage oder die rechtlichen Eigenschaften des Antragstellers spielen bei der Vergabe der Gläubiger-ID keine Rolle, sodass sie keine diesbezüglichen Bewertungen oder Aussagen der Deutschen Bundesbank enthält.

Pre-Notification

Ein wesentliches Merkmal der SEPA-Lastschrift ist die Pflicht zur Vorabankündigung (Pre-Notification). Bevor ein Kreditor eine Lastschrift an sein Kreditinstitut versendet, muss er den Zahlungspflichtigen über die Belastung seines Kontos mit einer Pre-Notification rechtzeitig in Kenntnis setzen. Grundsätzlich hat die Vorabankündigung mindestens 14 Tage vor dem Datum der Fälligkeit zu erfolgen, allerdings können Kreditor und Debitor eine kürzere Frist vereinbaren. Neben dem einzuziehenden Betrag und dem Fälligkeitsdatum muss die Pre-Notification die Mandatsreferenz und die Gläubiger-ID enthalten. In welcher Form die Vorabankündigung dem Debitor zugestellt wird, ist nicht explizit vorgeschrieben. Im Falle von regelmäßigen SEPA-Lastschriften mit gleichen Beträgen ist es ausreichend, wenn der Kreditor den Debitor vor dem ersten Einzug der Lastschrift einmalig unterrichtet. Allerdings sind hierbei auch die künftigen Fälligkeitstermine anzugeben.

Vorlauffristen

Im Unterschied zur deutschen DTA-Lastschrift wird eine SEPA-Lastschrift nicht per Sicht fällig, sondern es ist eine Vorlauffrist von bis zu fünf Tagen einzuhalten. Das bedeutet, die SEPA-Lastschrift muss der Bank des Zahlungspflichtigen mindestens fünf Tage vor der Belastung vorliegen. Bei wiederkehrenden Lastschriften verkürzt sich die Vorlagefrist auf zwei Bankarbeitstage. Für SEPA-Firmenlastschriften gilt generell eine Vorlagefrist von nur einem Bankarbeitstag.

Rückgabefristen

Bei der SEPA-Basislastschrift kann der Debitor bis zu acht Wochen nach der Belastung der Abbuchung widersprechen. Im Falle einer unautorisierten Zahlung, wenn beispielsweise ein ungültiges oder kein SEPA-Mandat vorliegt, verlängert sich die Rückgabefrist auf 13 Monate nach der Belastung.