SEPA-Umstellung: Infos zu den Rahmenbedingungen

Rahmenbedingungen der SEPA-Umstellung in Deutschland

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen für die SEPA-Implementierung in Deutschland sind einerseits die technischen Regelungen für die Zahlverfahren, die vom EPC entwickelt wurden, andererseits die rechtlichen Rahmenbedingungen, geschaffen vom europäischen und nationalen Gesetzgeber.

EPC-Regelwerke zur SEPA-Umstellung (Rulebooks und Implementation Guidelines)

Die vom EPC (European Payments Council) erstellten Regelwerke für die SEPA-Zahlverfahren bilden die Grundlage, gemäß der die europäischen Zahlungsdienstleister SEPA-Zahlungsprodukte anbieten, aber auch optimieren können. Diese Regelwerke sind von den Zahlungsdienstleistern durch Unterzeichnung des Beitrittsdokuments anzuerkennen (Adherence Agreement). Mit der Anerkennung besteht die Pflicht, bei der Abwicklung von SEPA-Zahlungen die jeweils aktuelle Version der Regelwerke des EPC (Rulebooks und Implementation Guidelines) zugrunde zu legen. Der EPC veröffentlicht auf seiner Internetpräsenz (http://epc.cbnet.info/content/adherence_database) eine Übersicht aller Zahlungsdienstleister, die an den SEPA-Zahlverfahren teilnehmen. Die EPC-Regelwerke sind demnach nicht für Endkunden bindend, sondern gelten lediglich zwischen Banken und Sparkassen im Interbankenbereich. Bei den Zahlungsverkehrsprodukten, die im Kunde-Bank-Verhältnis angeboten werden, handelt es sich um bankenindividuelle Angebote. Die Rechte und Pflichte, die in diesem Zusammenhang gelten, sind in den jeweiligen Kundenbedingungen und den allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen kontenführenden Sparkasse bzw. Bank definiert. Sollten Bestimmungen aus den EPC-Regelwerken für Kunden relevant sein, werden diese explizit in den Kundenbedingungen aufgeführt.

Unterschieden wird im EPC-Rahmenwerk zwischen den Regeln für die einzelnen Zahlungsinstrumente (Verfahren) und den Infrastrukturen, also den Dienstleistern, die Kreditinstituten Verarbeitungsdienstleistungen anbieten. Für die SEPA-Zahlverfahren verwendet das Kreditgewerbe in Europa das XML-Nachrichtenformat auf Grundlage des weltweiten Standards ISO 20022. Dieser einheitliche Standard ermöglicht eine vollständig automatisierte Zahlungsabwicklung im SEPA-Raum und sichert die Interoperabilität von Zahlungsinfrastrukturen sowie Zahlungsdienstleistern. Einer der Hauptunterschiede zwischen den bisherigen und den SEPA-Zahlverfahren aus Verbrauchersicht ist die Verwendung der internationalen Kontonummer (International Bank Account Number, IBAN) und der internationalen Bankleitzahl (Business Identifier Code, BIC) zur Identifizierung von Zahlern und Zahlungsempfängern sowie deren Zahlungsdienstleistern. Darüber hinaus wird mit der Richtlinie über Zahlungsdienste der notwendige rechtliche Rahmen für SEPA-Zahlungen gesteckt. Bis November 2009 musste diese Richtlinie in nationales Recht umgewandelt werden. Im Wesentlichen besteht die Richtlinie aus drei Elementen: dem Recht, Zahlungsdienste der Öffentlichkeit anzubieten, den Transparenz- und Informationsanforderungen sowie den Rechten und Pflichten von Zahlungsdienstleistern und -nutzern.

SEPA-Verordnung

Bereits im Dezember 2010 wurde ein Entwurf zur SEPA-Verordnung, der „Verordnung zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009“ von der EU-Kommission vorgelegt. Fast ein Jahr lang arbeiteten EU-Rat, EU-Parlament und EU-Kommission an dem dann erheblich veränderten Verordnungsentwurf, sodass die SEPA-Verordnung erst zum 31. März 2012 in Kraft trat. Alle Lastschriften und Überweisungen in Euro, die über ein Zahlungskonto eines Zahlungsdienstnutzers erfolgen, werden in der SEPA-Verordnung geregelt. Des Weiteren sind in der SEPA-Verordnung die Datenelemente und technischen Voraussetzungen für Euro-Lastschriften und -Überweisungen innerhalb der EU, bei denen einer der Zahlungsdienstleister innerhalb der EU ansässig ist, festgesetzt. Laut der SEPA-Verordnung ist ein Teil der Regelungen durch die einzelnen Mitgliedstaaten auszugestalten, andere Regelungen werden hingegen als Option formuliert. Der verbindlich festgelegte Endtermin für die nationalen Zahlverfahren, der 1. Februar 2014, gilt als Kernelement der SEPA-Verordnung. Dieser Auslauftermin ist nun auf den 1. August 2014 verschoben worden. Hiervon abweichend ist für nicht Euro-Länder der 1. Oktober 2016 als Auslauftermin festgeschrieben. Darüber hinaus sind für einige nationale Zahlungsverkehrsprodukte befristete Ausnahmen in der SEPA-Verordnung vorgesehen. Weitere Punkte der SEPA-Verordnung:

  • Für nationale Zahlungen können die BLZ und die Kontonummer bis zum 1. Februar 2016 verwendet werden.
  • Für alle Zahlungen gilt ab dem 1. Februar 2016 IBAN only. Das bedeutet, der BIC kann bei Angabe der IBAN entfallen.

In den Teilnehmerländern Monaco und Schweiz findet die SEPA-Verordnung keine Anwendung. Deutschland hat die SEPA-Verordnung durch das im April 2013 in Kraft getretene SEPA-Begleitgesetz flankiert, in dem die ausfüllungsbedürftigen Normen der SEPA-Verordnung durch nationale Regelungen näher bestimmt werden. Darüber hinaus werden einige der optionalen Übergangsbestimmungen festgehalten.

Deutsches SEPA-Begleitgesetz

Am 25. April 2012 hat das Bundeskabinett den Entwurf des deutschen SEPA-Begleitgesetzes beschlossen. Erst knapp ein Jahr später, am 8. April 2013, erfolgte die Veröffentlichung des SEPA-Begleitgesetzes im Bundesgesetzblatt. Und am folgenden Tag trat es in Kraft. Das Begleitgesetz, das die Umsetzung der SEPA-Verordnung in deutsches Recht regelt, hat von verschiedenen Übergangsregelungen der EU-Verordnung Gebrauch gemacht. So können Privatkunden bis zum 1. Februar 2016 statt IBAN und BIC die bisherige Kontonummer und Bankleitzahl verwenden. Darüber hinaus ist im SEPA-Begleitgesetz festgehalten, dass das Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) ebenfalls bis zum 1. Februar 2016 weitergeführt werden kann.