Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im August 2015

Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im August 2015

Streit ums Widerrufsrecht: Wann ist der Kauf gewerblich und wann privat?

Ein Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu. Diesen „günstigen“ Umstand wollen auch Unternehmer nicht selten für sich nutzen und berufen sich auf einen privaten Kauf. Die Frage, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, ist dann vorprogrammiert. Ein Streit um die Installation einer Alarmanlage veranlasste das Amtsgericht Bonn, noch einmal über dieses Thema nachzudenken. Im zu entscheidenden Fall war es so, dass eine Installation einer Alarmanlage am Wohnsitz des Kunden stattfand. Für das Gericht bestand daher kein Zweifel, dass es sich um einen Kauf privater Natur handelte und sprach dem Kunden ein Widerrufsrecht zu. Auch wenn die Rechnungsstellung an die Geschäftsadresse erfolgte – und damit möglicherweise das Finanzamt betrogen werden sollte – hatte es letztlich keinen Einfluss (Urteil vom 08.07.2015, Az.: 103 C 173/14). Einen Überblick über die entsprechende Rechtsprechung gibt es hier.

„OUTLET“ – Vorsicht bei der Werbung für einen Fabrikverkauf

Die Begriffe „Outlet“ oder „Factory Outlet“ verbindet der Schnäppchenjäger mit einer bestimmten Erwartungshaltung. Hört der Verbraucher derartige Schlagworte, freut er sich auf einen „Fabrikverkauf“ zu besonders günstigen Preisen direkt durch den Hersteller. Im Online-Handel werden Begriffe wie „Outlet“ oder „Factory Outlet“ aber meist nur als Synonyme für den Verkauf von vergleichsweise günstiger Markenware benutzt. Gerade hier sollten Online-Händler vorsichtig sein, denn erneut hat ein Gericht diese Werbung untersagt.

Nur dann, wenn Waren aus eigener Produktion zu Preisen unter denen des Einzelhandels verkauft werden, darf der Verkäufer mit „Outlet“ werben (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 31.03.2015, Az.: 43 O 1/15 KfH). Einzelhändler, die lediglich verbilligte Waren verkaufen, sollten von der Verwendung von Schlagwörtern wie „Outlet“ oder „Factory Outlet“ absehen.

Print-Werbung: Zwei neue Urteile für gedruckte Erzeugnisse

Für den Online-Handel ist es keine Frage: Jeder Online-Shop muss mit einer Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular ausgestattet werden. Bei Print-Werbung sind viele Händler etwas nachlässiger. Auch wenn bei Druckerzeugnissen meist nur begrenzter Platz für das Abdrucken von Rechtstexten herrscht: Zumindest in einem mehrseitigen Werbeprospekt mit Antwort- und Bestellkarte muss eine vollständige Widerrufsbelehrung samt Muster-Widerrufsformular abgedruckt werden (Landgericht Wuppertal, Urteil vom 21.07.2015, Az.: 11 O 40/15).

Händler bekommen über den Händlerbund eine rechtliche Unterstützung für ihren stationären Handel. Das neu angebotene LOCAL Paket umfasst beispielsweise auch Rechtstexte für einen Print-Katalog bzw. eine Werbe-Beilage.

Beim Abdruck von Testergebnissen müssen Händler jedoch nicht ganz so viel Platz einplanen. Das Oberlandesgericht Oldenburg gibt Entwarnung und lässt in einem Bestellmagazin einen Hinweis auf das Internet ausreichen (Urteil vom 31.07.2015, Az.: 6 U 64/15).

Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten auch im Ausland Pflicht

Für Deutschland ist den meisten die Registrierungspflicht ihrer Geräte bekannt. Auch im europäischen Ausland kennt man so eine Pflicht. Hintergrund ist eine neue gesetzliche Regelung in zahlreichen Ländern: Bei einem grenzüberschreitenden Versand wird der Versender nach den ausländischen Vorschriften als Hersteller angesehen, was grundsätzlich eine entsprechende Registrierungspflicht bei den jeweiligen Behörden im Zielland voraussetzt.

Im August machte eine Meldung die Runde, dass mit einer Abmahnwelle wegen fehlender Registrierung von Elektro- und Elektronikgeräten im Ausland zu rechnen sei. Auch wenn uns bislang noch keine Abmahnungen bekannt geworden sind, sollten Online-Händler sich unbedingt mit dem Problem vertraut machen, wenn sie ins Ausland versenden.

Asics‘ Vertriebsbeschränkungen vom Bundeskartellamt gekippt

Vertriebsbeschränkungen sind in den letzten Jahren ein beliebtes Mittel der Markenhersteller geworden, Online-Händlern den Vertrieb zu diktieren. Im Grundsatz sind solche Vertriebsbeschränkungen der Markenhersteller möglich. In den meisten Fällen überspannen die großen Markenhersteller den Bogen jedoch über das zulässige Maß hinaus und verbieten den Online-Handel gänzlich. Im August nahm sich das Bundeskartellamt dem Vorgehen des Sportartikelherstellers Asics an und untersagte die Beschränkungen.

Lesetipp: Infografik des Händlerbundes für einen rechtssicheren Bestellablauf

Mit der Einführung der sog. „Button-Lösung“, die ihren Namen durch eine Pflicht zur Verwendung eines bestimmt benannten Buttons auf der Bestellübersichtsseite erhalten hat, sollte u. a. die Transparenz für Verbraucher im Online-Handel erhöht werden. Weil es ab diesem Punkt für den Kunden in die „heiße Phase“ geht, und er einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen soll, wurden umfangreiche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern eingeführt und später gesetzlich fortentwickelt. Eine interessante Infografik des Händlerbundes veranschaulicht, worauf es in einem rechtssicheren Bestellablauf ankommt.

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