Verbraucherrechterichtlinie tritt in Kraft

Verbraucherrechterichtlinie tritt in Kraft

Vereinfachung des digitalen Handels in der EU

Mit der Verbraucherrechterichtlinie soll der digitale Handel innerhalb der EU einfacher gestaltet und ein einheitlicher Rahmen für den Online-Handel geschaffen werden. Nicht nur werden internationale Rechtsvorschriften angeglichen, sondern auch bestehende Hürden abgebaut. Die ab heute geltenden Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie regeln Fernabsatzverträge und Verträge, deren Abschluss außerhalb der Geschäftsräume erfolgt und sollen die Verbraucherrechte vor allem hinsichtlich der Lieferbedingungen, der Information und des Widerrufsrechts stärken. Für Online-Händler hat dies eine Reihe von praktischen und juristischen Konsequenzen.

Was ändert sich durch die Verbraucherrechterichtlinie?

Die wesentlichen Neuerungen, die die Verbraucherrechterichtlinie mit sich bringt, betreffen das Widerrufsrecht. So gilt ab sofort eine EU-weit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Darüber hinaus ist in allen EU-Staaten die gleiche „Muster-Widerrufsbelehrung“ vorgegeben. Während Verbraucher früher die bestellten Waren einfach zurücksenden konnten, wenn sie ihren Kauf widerrufen wollten, ist dies nun nicht mehr ausreichend. Vielmehr müssen Verbraucher den Widerruf ausdrücklich erklären. Hierzu können sie das „Muster-Widerrufsformular“ verwenden, das von Online-Händlern verpflichtend bereitzustellen ist. Das bisher in § 356 BGB geregelte Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen entfällt. Zudem ist auch das „unendliche“ Widerrufsrecht entfallen. Vielmehr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Fristbeginn eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage begrenzt. Sofern Online-Händler ihre Kunden ordnungsgemäß über die Kostenübernahme beim Widerruf unterrichtet haben, müssen nun Kunden die Kosten der Rücksendung tragen, wenn sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Darüber hinaus gibt es einige Neuerungen im Hinblick auf die Zahlungsmodalitäten. So müssen Online-Händler zumindest ein zumutbares unentgeltliches Zahlungsmittel anbieten. Sollten dem Online-Shopbetreiber durch die Inanspruchnahme einer Zahlungsart Kosten, wie etwa Kreditkartengebühren, entstehen, dürfen vom Kunden nur die tatsächlichen Aufschläge verlangt werden.

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