Die Informationspflichten in Online-Shops

Die Informationspflichten in Online-Shops

Diese maßgeblichen Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) verankert. Neben den sog. vorvertraglichen Informationspflichten müssen Shopbetreiber aber auch nachvertragliche Informationspflichten erfüllen.

Der Beitrag soll Online-Händler daher mit den Informationspflichten vertraut machen, die in diesem Zusammenhang erfüllen werden müssen.

Hintergrund – Warum gibt es Informationspflichten?

Grund für die gesetzlichen Informationspflichten ist, dass der Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen soll, ob er über diesen Online-Shop eine Bestellung tätigen will und letztlich einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen will. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich ein späterer Vertrag zustande kommt oder nicht. Daher sind die vorvertraglichen Informationspflichten in jedem Fall zu erfüllen.

Im Falle von Streitigkeiten (z.B. im Gewährleistungsfall) soll der Verbraucher auf die notwendigen Pflichtangaben dauerhaft zugreifen können und Klarheit darüber haben, wer mit wem, worüber und zu welchen Bedingungen einen Vertrag geschlossen hat. Dazu hat der Gesetzgeber auch Pflichtangaben festgelegt, die nach einem erfolgten Vertragsschluss noch einzuhalten sind.

Pflichtinformationen im Online-Shop

Umfangreiche Informationspflichten für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. klassische Verkäufe über Online-Shops) finden sich aktuell in § 312c Absatz 1 BGB i.V.m. Artikel 246 § 1 Absatz 1 EGBGB wieder.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Shopbetreiber dem Verbraucher folgende Pflichtangaben vor einem Vertragsschluss zur Verfügung stellen:

  • Vollständige Widerrufs- oder Rückgabebelehrung;
  • Vollständige Identität, ladungsfähige Anschrift; wenn vorhanden Unternehmensregister, Registernummer; Ggf. die Identität eines Vertreters,
  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  • den Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile und Steuern,
  • zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • ggf. über einen bestehenden Selbstbelieferungsvorbehalt,
  • die Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
  • ggf. alle zusätzlichen Kosten für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels;
  • eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.

Zur Erfüllung der vorvertraglichen Informationspflichten ist keine bestimmte Form vorgeschrieben, solange der Verbraucher die Pflichtangaben vor Vertragsschluss zur Kenntnis nehmen kann und in seine Entscheidung über einen Vertragsschluss einfließen lassen kann.

Der Shopbetreiber muss dem Verbraucher diese Pflichtangaben rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zur Verfügung stellen. Dazu bieten sich ausführliche Artikelbeschreibungen (unter Nennung der wesentlichen Merkmale) sowie entsprechend verfügbare Schaltflächen an. Die Schaltflächen („Impressum“, „AGB“, „Widerrufsbelehrung“, „Zahlung und Versand“) sollten zentral und jederzeit im Onlineshop eingestellt werden (also z.B. in die Hauptnavigation integriert werden, die auf jeder Shopunterseite abrufbar ist).  Zudem sollten sie in Größe und Farbe gut und deutlich sichtbar sein.

Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite

Auf der Bestellübersichtsseite sind gegenüber einem Verbraucher folgende Pflichtangaben klar und verständlich in hervorgehobener Weisezusammengefasst zur Verfügung zu stellen, d.h. ohne verwirrende oder ablenkende Zusätze (Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummern 4, 5, 7, 8 EGBGB in Verbindung mit § 312g Absatz 2 BGB):

 

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (Nr. 4)
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat (Nr. 5)
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht (Nr. 7)
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden (Nr. 8)

Die Pflichtangaben müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des

Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum

Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht.

Hinweise zur Gestaltung der Bestellübersichtsseite und das Einbinden der Pflichtangaben gibt es im Hinweisblatt des Händlerbundes unter folgendem Link: http://www.haendlerbund.de/test/finish/1-hinweisblaetter/99-button-loesung.

Informationspflichten nach Vertragsschluss

Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr, hat der Shopbetreiber dem Kunden (auch im Bereich B2B) den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen, § 312 g Absatz 1 Nr. 3 BGB.

Zur Erfüllung seiner Informationspflichten hat der Shopbetreiber dem Verbraucher die folgenden Angaben in Textform (z.B. per E-Mail oder durch Beilegen in das Paket) mitzuteilen, und zwar alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher Artikel 246 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2, 4b EGBGB:

  • Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • Vollständige Widerrufs- oder Rückgabebelehrung inklusive Ausschluss- und Erlöschensgründe;
  • Vollständige Identität, ladungsfähige Anschrift undKontaktdaten um eine schnelle unmittelbare und effiziente Kommunikation zu ermöglichen; wenn vorhanden Unternehmensregister, Registernummer;
  • wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung, um dem Verbraucher über die bestellte Waren zu informieren sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt;
  • Gesamtpreis einschließlich aller Preisbestandteile und Steuern;
  • zusätzliche Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
  • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen;
  • ggf. die Mindestlaufzeit des Vertrags,wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
  • ggf. einen Hinweis über einen Selbstbelieferungsvorbehalt;
  • soweit einschlägig die vertraglichen Kündigungsbedingungen bei Dauerschuldverhältnissen;
  • Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung;
  • ggf. alle zusätzlichen Kosten für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels;
  • eine Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;

Soweit die folgenden Informationspflichten im Rahmen der Vertragsbestimmungen oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt werden, bedürfen sie einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form, Artikel 246 § 2 Absatz 3 Satz 2 EGBGB:

  • ladungsfähige Anschrift des Unternehmers
  • Widerrufs- oder Rückgabebelehrung
  • Kündigungsbedingungen
  • Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen

Die Erfüllung dieser Informationspflichten kann der Online-Händler bereits vor Vertragsschluss bewirken und dem Verbraucher die genannten Pflichtangaben in der Bestellbestätigungsmail mitteilen. Möglich ist aber auch die Erfüllung dieser Informationspflichten im Rahmen der Auftragsbestätigung oder durch das Mitsenden bei der Warenlieferung.

Praxishinweis

Shopbetreiber sollten ihre Online-Shops und die entsprechenden Rechtstexte anhand der Aufzählung überprüfen, um noch bestehende Lücken zu schließen und Abmahnrisiken zu minimieren.

Es ist sinnvoll, Zeit und ggf. Kosten in gut strukturierte und vollständige AGB sowie eine aktuelle Widerrufsbelehrung zu investieren, denn Abmahnungen können weitaus teurer werden. Auch ist die fachkundige juristische Überprüfung des Online-Shops unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage ratsam.

Ausblick: Verbraucherrechterichtlinie

Im Zuge der gesetzlichen Neuerungen zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie werden ab 13. Juni 2014 weitere Pflichtangaben hinzukommen, die künftig in einem abmahnsicheren Online-Shop nicht fehlen dürfen. Der Katalog der Informationspflichten im künftig gültigen Artikel 246a § 1 Satz 1 EGBGB n.F. ist noch weiter gefasst als der aktuell gültige Katalog des Artikel 246 § 1 Satz 1 EGBGB. Neu sind vor allem die vorvertraglichen Informationspflichten betreffend die gesetzlichen Mängelhaftungsrechte und Garantien sowie die Informationspflichten zu bestehenden Verhaltenskodizes und die Funktionsweise und Kompatibilität digitaler Inhalte.

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