IT-Recht im März – Ein Rückblick für Online-Händler

IT-Recht im März – Ein Rückblick für Online-Händler

Datenschutz-Grundverordnung vom Europäischen Parlament bestätigt

Im Europäischen Parlament haben die Abgeordneten am 12.03.2014 in der ersten Lesung für die seit langem geplante Datenschutz-Grundverordnung gestimmt. Nach der seit 2 Jahren währenden Debatte um das neue Regelwerk ist nun ein weiterer Schritt im Gesetzgebungsverfahren erfolgreich gemeistert, die seit 19 Jahren geltenden europäischen Datenschutzvorschriften umfassend zu überarbeiten. Das neue Regelwerk soll den Menschen neben einer weiteren Richtlinie mehr Kontrolle über ihre persönlichen Daten geben und Betroffene in ihren Rechten stärken.

eBay mit neuen AGB

Ab dem 12.03.2014 gelten für den Handel über die Verkaufsplattform eBay neue Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie eine neue Datenschutzerklärung. Eine Gegenüberstellung beider Versionen gibt es unter folgendem Link: http://pages.ebay.de/policies/aenderung-agb.html.

Die AGB sind nach der Änderung eindeutiger strukturiert und gekürzt worden. Die für den Handel aufgestellten eBay-Grundsätze, die ebenfalls zum Vertragsgegenstand werden, sind ausdrücklich in die AGB einbezogen worden. Speziell wurden auch die Regelungen zum Vertragsschluss zwischen dem eBay-Händler und dem Kunden zusammen gefasst und die Sanktionsmaßnahmen ergänzt.

Neue Pflichten für Online-Händler – Die Kennzeichnung von elektrischen Leuchten

Seit dem 01.03.2014 haben auch Händler von Leuchten (z.B. Stehleuchten, Kronleuchter etc.) bestimmte Kennzeichnungspflichten einzuhalten. Bestimmte Arten von Leuchten, die ab dem01.03.2014 in Verkehr gebracht wurden, müssen ebenfalls mit einem Energielabel versehen werden und entsprechende Angaben im Online-Shop vorhalten (Verordnung Nr. 874/2012/EU).

Die anzugebenenden Informationen sollen dem Käufer Auskunft darüber geben, mit welchen Lampen (also Leuchtmitteln, z.B. LEDs) welcher Energieeffizienzklassen die Leuchte betrieben werden kann.

Kurioses Urteil des Monats

Auf dem Überweisungsträger einer Käuferin verrutschte das Komma und anstatt der geplanten 10,00 Euro überwies die Kundin satte 1000 Euro für eine Kinderhose. Weil die Empfängerin das Geld nicht freiwillig zurückzahlen wollte, hatte das Amtsgericht Trier den Rechtsstreit schließlich auf dem Tisch. Die Entscheidung, ob die Verkäuferin den fälschlicherweise zu viel erhaltenen Betrag wieder zurückzahlen muss, konnte jedoch offen bleiben (Az.: 31 C 422/13). Die Parteien haben sich auf eine Rückzahlung knapp der Hälfte des eingeklagten Betrages geeinigt.

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