SEPA-Lastschrift: Was verbirgt sich hinter dem neuen SEPA-Verfahren?

SEPA-Lastschrift: Was verbirgt sich hinter dem neuen SEPA-Verfahren?

Was sich mit der SEPA-Lastschrift ändert

Die Einführung der SEPA-Lastschrift bringt einige Neuerungen mit sich. So gelten für die SEPA-Lastschrift künftig zwei Verfahren: eine Basisvariante (SEPA Core Direct Debit) und die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit), die ausschließlich für den Zahlungsverkehr zwischen Geschäftskunden vorgesehen ist. Während die Basislastschrift zahlreiche Elemente des bekannten Einzugsermächtigungsverfahrens enthält, ähnelt die SEPA-Firmenlastschrift dem heutigen Abbuchungsverfahren. Eine weitere Neuerung der SEPA-Lastschrift ist, dass die Kontokennung nicht mehr mit der bisherigen Kontonummer und Bankleitzahl erfolgt, sondern die internationale Kontonummer IBAN und der BIC anzugeben sind. Des Weiteren ist im Unterschied zur nationalen Lastschrift für die Kontobelastung künftig ein genaues Fälligkeitsdatum zu benennen, an dem das Konto des Zahlungspflichtigen belastet werden soll. Sofern dieses Fälligkeitsdatum auf einen Nicht-Bankarbeitstag fällt, erfolgt die Belastung des Kontos am folgenden Bankarbeitstag. Dem Zahlungspflichtigen ist zudem in Form einer Vorabankündigung (Pre-Notification) die Belastung seines Kontos mitzuteilen. In dieser Mitteilung müssen der abzubuchende Betrag und das jeweilige Fälligkeitsdatum benannt werden. Darüber hinaus ist die SEPA-Lastschrift im Gegensatz zum bisherigen Lastschriftverfahren nicht mehr per Sicht fällig, sondern ist unter Berücksichtigung einer Vorlauffrist von bis zu fünf Tagen beim Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen einzureichen.

Voraussetzung für den Einzug einer SEPA-Lastschrift: das SEPA-Mandat

Um eine SEPA-Lastschrift einziehen zu können, ist zudem ein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich, das als rechtliche Legitimation zum Einzug aufzufassen ist. Es beinhaltet nicht nur die Zustimmung des Zahlungspflichtigen, dass die SEPA-Lastschrift eingezogen werden darf, sondern auch den Auftrag an die Bank des Zahlungsempfängers, die SEPA-Lastschrift einzulösen. Allerdings sind beim SEPA-Lastschriftmandat strenge formale Vorschriften zu beachten. So muss jedes SEPA-Mandat die Gläubiger-Identifikationsnummer des Zahlungsempfängers und eine eindeutige Mandatsreferenz enthalten. Die Gläubiger-ID ist eine kontounabhängige Kennung, die europaweit gültig ist und den Lastschrift-Einreicher identifiziert. Unternehmen, die noch keine Gläubiger-ID haben, können diese auf der Internetseite der Bundesbank beantragen. Darüber hinaus müssen Unternehmen für jedes SEPA-Mandat eine Mandatsreferenz, also eine eindeutige Nummer, erzeugen. Sollten bereits Einzugsermächtigungen bestehen, können diese als SEPA-Mandate verwendet werden. Allerdings müssen Unternehmen den Zahlungspflichtigen vor dem erstmaligen Einzug der SEPA-Lastschrift über den Wechsel zum neuen SEPA-Lastschriftverfahren in Textform unterrichten. Wichtig ist hierbei, dass sowohl die Gläubiger-ID als auch die Mandatsreferenz angegeben werden.

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