Das Bundeskartellamt entscheidet: Behinderung von SOFORT-Überweisung ist nicht erlaubt

Das Bundeskartellamt entscheidet: Behinderung von SOFORT-Überweisung ist nicht erlaubt

Die Entscheidung gründet auf der Feststellung, dass der Wettbewerb für Zahlungsauslösedienste, die von keiner Bank abhängig sind, von Mitgliedern der „Deutschen Kreditwirtschaft“ und deren AGB behindert wurde. Zu diesen bankenunabhängigen Diensten zählt beispielsweise die SOFORT Überweisung der SOFORT GmbH. Der Kartellverstoß lautet dabei gezielte Marktabschottung. Banken und Sparkassen haben eine jahrelange Diskussion mit dem Bundeskartellamt hinter sich, konnten aber keine berechtigten Begründungen und auch keine Risiken für die Sicherheit beweisen, die von Direktüberweisungsverfahren ausgehen.

Welche Folgen zieht die Entscheidung nach sich?

Die Unwirksamkeit der AGB der Banken wird vom Bundeskartellamt dokumentiert. Der faire Wettbewerb zwischen den Zahlungsauslösediensten und den Banken soll gesichert werden, bis die Umsetzung der sogenannten PSD2, also die EU-Zahlungsdienstrichtlinie, umgesetzt ist. Da die AGB als rechtliche Marktzutrittsschranke fungierten, wird einer Diskriminierung aller Marktteilnehmer damit entgegengewirkt.

Die jahrelange Verweigerung der Mitglieder der Deutschen Kreditwirtschaft hat nun also diese förmliche Entscheidung hervorgebracht. Schon im Jahre 2010 weigerte sich der Dachverband „Deutsche Kreditwirtschaft“, der Forderung des Bundeskartellamts bezüglich einer Änderung der Online-Banking-Bedingungen in den AGB nachzukommen.

Jens Lütcke ist der CEO der SOFORT GmbH und äußerte Erleichterung über die Entscheidung. Zudem sieht er auch einen klaren Vorteil für die Banken: „Banken erhalten durch uns einen großen Wettbewerbsvorteil im E-Commerce und können gegenüber Wallets wie PayPal & Co. langfristig bestehen.“

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