Was bedeutet die SEPA-IBAN-Nummer für Daueraufträge und Einzugsermächtigungen?

Was bedeutet die SEPA-IBAN-Nummer für Daueraufträge und Einzugsermächtigungen?

Die Kontokennzahl IBAN ersetzt die Kontonummer

Die IBAN besteht aus 22 Stellen – damit ist sie doppelt so lang wie die bisherige Kontonummer. Doch sie setzt sich nach einem logischen Prinzip zusammen: Die IBAN beginnt hierzulande mit der Länderkennung DE, dann folgen eine zweistellige Prüfziffer, die Bankleitzahl und die bisherige Kontonummer des Kontoinhabers. Die enthaltene Prüfziffer ist dabei für die Erkennung und Vermeidung von Schreibfehlern vorgesehen – die Transaktion wird dann automatisch verhindert. Durch Länderkennung und Prüfziffer wird eine Doppelung der IBAN im europäischen Zahlungsverkehrsraum verhindert. Bankkunden finden die neuen Angaben unter ihren Kontoinformationen beim Online-Banking oder auf ihrem Kontoauszug.

Daueraufträge: Umstellung auf das SEPA-Verfahren erfolgt automatisch

Alle Daueraufträge, die vor der Einführung des SEPA-Zahlungsverfahrens eingerichtet wurden, werden nach der Umstellung als SEPA-Überweisung ausgeführt. Daher müssen sie auf das neue Verfahren umgestellt werden. In Deutschland besteht für diese Umstellung eine Übergangsfrist: Noch bis zum 31.7. können Daueraufträge mit Angabe von Bankleitzahl und Kontonummer ausgeführt werden. Hierfür werden Kontonummer und Bankleitzahl für die Daueraufträge auf die neuen SEPA-Bankverbindungsdaten umgestellt: Auf IBAN und BIC. Kunden brauchen hierfür nichts tun – die Kreditinstitute übernehmen die Umstellung auf IBAN und BIC automatisch. Daueraufträge, die nach der SEPA-Umstellung eingerichtet werden, müssen von Anfang an mit BIC und IBAN-Nummer erteilt werden.

Einzugsermächtigungen werden zum SEPA-Lastschriftmandat

Die Einzugsermächtigung in ihrer bisherigen Form wird es künftig nicht mehr geben. Sie wird vom SEPA-Lastschriftmandat abgelöst. Für Verbraucher heißt dieses Verfahren SEPA-Basislastschrift. Dabei verlieren bestehende Einzugsermächtigungen nicht ihre Gültigkeit. Der Lastschriftempfänger, beispielsweise der Stromversorger, sendet dem Verbraucher das neue SEPA-Lastschriftmandat zu, mit dem er den Zahlungsempfänger ermächtigt, den Betrag von seinem Konto einzuziehen. Konnte bislang eine Einzugsermächtigung mündlich oder per Telefon erteilt werden, wird künftig jedes Mal das SEPA-Lastschriftmandat benötigt. In das Formular müssen neben den persönlichen Daten des Kontoinhabers auch die Bankdaten samt BIC sowie die neue SEPA-IBAN-Nummer eingetragen werden. Dabei gibt es eine Neuerung zugunsten des Kontoinhabers: Er hat das Recht, eine rechtmäßig eingezogene Summe bis zu acht Wochen nach Kontobelastung zurückzufordern. Bei einer Belastung ohne Mandat, d.h. ohne Einzugsberechtigung, gilt für den Kontoinhaber eine Rückbuchungsfrist von 13 Monaten.

Teilen