Automatische Grundpreis-Anzeige von Ebay nicht ausreichend

Automatische Grundpreis-Anzeige von Ebay nicht ausreichend

Grundpreis muss unmittelbar bei Endpreis stehen

Offenbar reicht die automatische Grundpreis-Berechnung und -Anzeige von Ebay nicht aus. Der rechtliche Hinweis des Auktionshauses zum Grundpreis sei zudem nicht präzise genug, heißt es in dem Beitrag. Der Text lautet wie folgt:

„Die geltenden Rechtsvorschriften verpflichten insbesondere zur Angabe des End- und Grundpreises. Verkäufer, die Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen sowohl den Verkaufspreis als auch den Grundpreis anzeigen.“

Nach Ansicht der Rechtsexperten ist diese Formulierung unzureichend. Vielmehr müssten Händler den Grundpreis nicht erst bei Vorliegen eines Angebots angeben, sondern schon dann, wenn er unter Angabe des Preises für sein Produkt wirbt. Dass es nicht genügt, den Grundpreis erst in der Artikel-Detailbeschreibung anzugeben, hat das Landgericht Hamburg bereits in einem Urteil im November 2011 (Az.: 327 O 196/11) klargestellt. Bei Ebay ist in vielen Darstellungen das Produkt nebst Preis abgebildet. Somit handelt es sich dabei im Sinne der Preisangabenverordnung um Werbung. Deshalb muss der Grundpreis auch bereits dann angegeben werden.

Auch bei Cross-Selling-Angeboten genügt automatische Grundpreis-Anzeige nicht

Gelangt man auf die Artikeldetailseite von Ebay, findet man dort in der Regel ein sogenanntes Cross-Selling-Angebot mit der Überschrift „Käufer haben sich auch folgende Artikel angesehen“. Auch dort werden Produkte samt Preisen genannt und damit im Sinne des PAngV beworben. Doch auch dort verwenden viele Online-Händler, wie in der Artikeldetailansicht ersichtlich wird, nur die automatische Grundpreis-Berechnung und -Anzeige von Ebay. Es muss jedoch grundsätzlich der Grundpreis bei allen Artikeln angegeben werden, die ein Händler zu einem festen Preis nach Länge, Fläche, Gewicht oder Volumen anbietet – dieser muss dabei in direkter Nähe zum Endpreis stehen und darf nicht erst in der Artikelbeschreibung auftauchen. Darauf sollten Online-Händler achten, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden. Bei Ebay-Auktionsartikeln verhält es sich anders: Dort steht der Endpreis nicht fest, entsprechend muss auch kein Grundpreis angezeigt werden.

Quelle: it-recht-kanzlei.de

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