Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Februar 2019

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Februar 2019

Schlag für den Online-Handel: Amazons Check-out ist rechtswidrig

Das Oberlandesgericht München hat die Online-Welt in Deutschland in Aufruhr versetzt: Das Gericht erklärte den Amazon-Check-out für rechtswidrig und stellt damit eine in vielen Online-Shops übliche Praxis infrage. Schuld an dem Urteil ist die seit 2014 bestehende Rechtslage. Demnach muss der Käufer unmittelbar vor Abschluss des Kaufs noch einmal über alle wesentliche Merkmale des Produkts informiert werden. Viele Händler machen dies aufgrund der Übersichtlichkeit, indem sie das Produkt einfach noch einmal verlinken. Das OLG München hat aber festgestellt, dass genau das nicht ausreicht: Die wesentlichen Merkmale eines Produkts müssen auf der Check-out-Seite stehen.

DSGVO: Offene E-Mail-Verteiler können ein Verstoß sein

Ein Querulant aus Merseburg hat es mit der DSGVO nicht so genau genommen: Beinahe täglich verschickte er E-Mails mit Beschwerden, Stellungnahmen, Verunglimpfungen, aber auch Strafanzeigen gegen die unterschiedlichsten Vertreter aus Wirtschaft, Presse, Kommunal- und Landespolitik an bis zu 1.600 E-Mail-Adressen. Dabei war der E-Mail-Verteiler für jeden einsehbar. Zwar findet die DSGVO auf rein private und familiäre Angelegenheiten keine Anwendung; diese Ausnahme greift hier allerdings nicht, da die Größe des Verteilers deutlich über die private Sphäre hinausgeht. Im Ergebnis hat die zuständige Datenschutzbehörde dem Merseburger 2628,50 Euro Bußgeld auferlegt. Dieses beglich er direkt am nächsten Tag und machte weiter wie bisher.

Facebook verhindert Zugriff auf Konto eines toten Mädchens

2015 verunglückte eine 15-Jährige tödlich bei einer Kollision mit einer U-Bahn. Möglicherweise handelte es sich dabei um einen Suizid. Die Eltern und damit auch Erben des Mädchens wollten daher Zugriff auf ihren Facebook-Account, um dort nach Hinweisen zu suchen. Dafür haben sie sich bis zum Bundesgerichtshof geklagt. Dieser stellte fest, dass das sogenannte digitale Erbe zur Erbmasse gehört. Facebook wurde verpflichtet, den Eltern den Zugriff zu ermöglichen. Dem Urteil kam die Social-Media-Plattform wie folgt nach: Es überreichte den Eltern einen USB-Stick mit einem 14.000 Seiten langen PDF-Dokument. Daraufhin zogen die Eltern erneut vor Gericht. Das Landgericht Berlin hat Facebook nun ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro auferlegt. In der Begründung heißt es, dass Facebook dem BGH-Urteil nicht ausreichend nachgekommen sei.

Es kommt der Uploadfilter

Die EU konnte sich in diesem Monat auf die Reform des Urheberrechts einigen. Der umstrittene Uploadfilter hat es dabei mit in den Entwurf geschafft. Dabei geht es darum, dass Plattformen wie YouTube für die Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer haften, es sei denn, sie ergreifen alle technischen Möglichkeiten zur Verhinderung. Die technische Möglichkeit heißt hier „Uploadfilter”. Das bedeutet, dass ein Programm bereits beim Hochladen eines Inhalts erkennt, ob es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Kritiker fürchten eine Einschränkung der Meinungsfreiheit: Ein Computerprogramm ist nicht dazu in der Lage, Witz oder Sarkasmus zu erkennen, und würde daher urheberrechtlich unbedenkliche Parodien oder Satire-Werke fälschlicherweise aussortieren.

Kulinarisches: Linsen und Whisky

Auch in diesem Monat ging es vor Gericht wieder kulinarisch zu. Den Anfang macht Glen Buchenbach. Dieses Getränk stammt aus Schwaben und ist der Scotch Whisky Association (SWA) schon lange ein Dorn im Auge. Dieser Dorn wurde nun vom Hamburger Landgericht gezogen. Der Whisky aus Deutschland muss sich umbenennen. Der Grund: Das Wort „Glen” ist so sehr mit Schottland verbunden, dass der Verbraucher denken könnte, dass es sich um ein Getränk aus den Highlands handelt. Das stellt aber einen Verstoß gegen die EU-Spirituosenverordnung dar.

Etwas besser nachvollziehbarer ist da die Anordnung des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Ein Naturkosthändler verkauft Le-Puy-Linsen. Diese stammen aber nicht aus der Le-Puy-en-Velay aus Frankreich, sondern aus Kanada. Das Amt stellt fest, dass das so natürlich nicht geht, und ordnete die Umbenennung an.

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