Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Juli 2017

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Juli 2017

EuGH: Dürfen Hersteller Handel auf Online-Marktplätzen verbieten?

Wieder beschäftigt ein Streit um Vertriebsbeschränkungen die Richter in Luxemburg.

Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder Ebay zu verkaufen. Die Schlussanträge sind für das Gericht zwar nicht bindend, aber können ein Indiz für den Ausgang des Verfahrens sein. Bleibt zu hoffen, dass der EuGH eine andere Richtung einschlägt. Ein Urteil wird frühestens Ende des Jahres erwartet.

Sofortüberweisung nicht mehr als einzige kostenlose Bezahlart erlaubt

Die Zahlung per Sofortüberweisung ist in vielen deutschen Online-Shops zu finden und gehört damit zu den gängigsten Zahlungsarten. Nachteil ist jedoch, dass sie wie ein ausgelagertes Online-Banking mit sensiblen Bankdaten funktioniert. Diese Bedenken wegen der Eingabe von Pin und Tan bei der Sofortüberweisung hatte auch der BGH. Um eine sichere und kostenlose als Zahlart zu garantieren, hat der BGH die Sofortüberweisung als „nicht zumutbar“ eingestuft. Das Angebot der Sofortüberweisung als einzige kostenlose Bezahlart in Online-Shops ist daher künftig untersagt. Es muss mindestens eine weitere kostenlose, gängige und zumutbare Zahlungsart angeboten werden, z.B. Vorkasse per Überweisung, Paypal oder Rechnungskauf.

Energieeffizienzangaben in der Werbung deutlich angeben

Online-Händler von Elektro- und Elektronikprodukten müssen in jeglicher Werbung für ihre Produkte auf deren Energieeffizienzklasse hinweisen. Entweder durch das Label oder in Textform. Es darf sogar ein Link verwendet werden. Der Link muss aber inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Effizienzklasse zu erkennen sein und nicht etwa die Bezeichnung „Mehr zum Artikel“ beschriftet sein. Dann kann der Kunde nicht erkennen, dass er mit Klick auf den Link Informationen zur Energieeffizienzklasse findet.

BGH schützt Verbraucher in Gewährleistungsfällen

Hat ein Verbraucher ein defektes Produkt gekauft, ist er ohnehin schon verärgert. Muss er sich dann auch noch selbst um den Rücktransport kümmern, ist dies für ihn umständlich und in einigen Fällen sogar teuer. Muss ein Fahrzeug im Wege der Gewährleistung in die Werkstatt des Händlers zurück, muss der Autohändler dem Käufer die Kosten für den Transport vorschießen. Durch die Entscheidung des Gerichts, wird es für Verbraucher noch ein Stück einfacher, ihre Rechte bei möglichen Gewährleistungsfällen durchsetzen.

Kundenbewertungen können zum Bumerang werden

Immer Ärger mit Kundenbewertungen, könnte man meinen. Sind sie schlecht, muss man sich als Händler mit ihnen arrangieren oder sich mühsam um die Löschung kümmern. Sind sie gut, können sie ebenfalls zur Problembewertung werden. Wenn Kunden Produkte auf der eigenen Webseite positiv, aber unrichtig bewerten, kann dem Händler diese Bewertung als eigene angerechnet werden und er muss für die Aussage mithaften.

Widerrufsrecht auch für Versandapotheken

Der Protest gegen geplante Verbot des Online-Handels mit verschreibungspflichtigen Medikamenten wird immer lauter. Auch an anderer Front haben die Versandapotheke einen Rückschlag einstecken müssen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte eine Online-Apotheke abgemahnt, weil diese das Widerrufsrecht für Medikamente pauschal in den AGB ausgeschlossen hatte. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale recht, weil ein pauschaler Ausschluss unzulässig sei.

Online-Handel mit jugendgefährdenden Produkten konkretisiert

Kinder und Jugendliche können in der Praxis leicht online an Alkohol, Tabak oder Trägermedien ohne Jugendfreigabe kommen. Um diesem Herr zu werden, geben die Landesjugendbehörden der Länder Richtlinien heraus, wie der Jugendschutz im Internet sichergestellt werden kann. Die ganz aktuellen Vorschläge für einen sicheren Internethandel mit Alkohol, Tabak und Trägermedien (DVDs, Videospiele) haben wir hier zusammengefasst.

Neues aus der Abmahnwelt

Abmahnungen kennen keine Sommerpause. Beim Datenschutz sollten Händler noch einmal genau überprüfen, ob sie Newsletter versenden und wie sorgfältig Abbestellungen vom Newsletter gehandhabt werden. Sollte Sie nicht aus Newsletter-Abbestellung reagieren, könnten Sie Post des hessischen Datenschutzbeauftragten bekommen. Dieser hatte einen Händler genau aus diesem Grund angeschrieben.

Schon länger mussten bestimmte Gruppen von Händlern eine Rücknahme für Altgeräte anbieten, wenn sie ein neues Gerät verkauften. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) hat bei der Umsetzung der Verpflichtung aus dem Elektrogesetz jedoch starke Defizite festgestellt. Nachdem es andere Größen der Branche schon ereilt hatte, folgten im Juli Saturn und Galeria Kaufhof.

Auch der Ido Verband hat die Sommerzeit genutzt und seit Juli Dawanda-Händler ins Visier genommen . Die Gründe sind dabei nicht neu oder Dawanda-spezifisch, sondern beziehen sich auf eine fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrung. Auch fehlende Informationen in den AGB tauchen in den uns vorliegenden Dawanda-Abmahnungen auf.

Kurios, aber wahr!

Keine Mensch liest AGB. Das kann man nun getrost sagen. Ein WLAN-Anbieter aus Großbritannien versteckte in den AGB eine Klausel, nach der sich die Nutzer zu 1.000 Stunden Kloputzen verpflichten. 20.000 Menschen akzeptierten die AGB, weil sie die Klausel nicht gelesen hatten.

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