Amazon haftet für Wettbewerbsverstöße in eigenen Darstellungen

Amazon haftet für Wettbewerbsverstöße in eigenen Darstellungen

In einem durch die Wettbewerbszentrale geführten offensichtlich geführten Verfahren waren unzureichende Darstellungen im Bereich der Grundpreisangaben sowie der Textilkennzeichnung streitig.

Amazon hatte sich nach Angaben der Wettbewerbszentrale insbesondere mit technischem Versehen und einem Massengeschäft bei Darstellung der Angebote verteidigt.

Dies war nach den Informationen, die der Pressemitteilung zu entnehmen sind, nicht Erfolg versprechend und führte dazu, dass die Unterlassungsansprüche seitens des Oberlandesgerichtes bejaht wurden.

Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit Revision eingelegt wird.

Bewerbung von Silber-Barren oder Silber-Barren Münzen mit Aussage „offizielles Zahlungsmittel“ ohne klare Angabe des Gebietes, in der Zahlung möglich ist, unzulässig

So das Landgericht Braunschweig in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung (Urteil vom 19. März 2015, Az.: 21 U 726/14).

In einem Rechtsstreit eines Wettbewerbsvereins mit einem Münzhandelshaus war unter anderem streitig, ob die Internetwerbung des Münzhandelshauses für die vorbezeichneten Produkte mit der vorbezeichneten Aussage irreführend ist oder nicht.

Das Landgericht Braunschweig nahm dies an und begründete wie folgt:

„…Die Internetbewerbung für die Silberbarrenmünzen als „offizielles Zahlungsmittel“, ohne den deutlichen Hinweis, dass  es nur auf den Salomon-Islands ein offizielles Zahlungsmittel ist,  erzeugt die unzutreffende  Verbrauchererwartung, dass die Münzen ohne Weiteres im Inland jedenfalls bei einer Bank in Bargeld getauscht werden können und verstößt deshalb gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 a Abs. 3 Ziffer 1 UWG.

a) Anders als die Beklagte meint, ist mit der Werbung als Verkehrskreis nicht nur der jenige Teil des Publikums angesprochen, der numismatische Spezialkenntnisse und Erfahrungen hat. Die öffentlich zugängliche Internetwerbung adressiert sich an jeden Verbraucher. Auch wenn es sich bei den Silberbarrenmünzen nicht um Waren des täglichen Bedarfs handelt, sind diese gerade mit Blick auf die beworbene und besonders herausgestellte Eigenschaft als offizielles Zahlungsmittel durchaus für das allgemeine Publikum von Interesse.  Ob  in Sammlerkreisen weithin bekannt ist, dass Sammlermünzen ausschließlich in ihrem jeweiligen Ausgabeland offizielle Zahlungsmittel sind, kann deshalb dahinstehen, weil sich die Werbung eben nicht nur an Münzsammler wendet.

b) Die danach zu bestimmende Erwartung des durchschnittlichen Verbrauchers geht nach Auffassung der Kammer dahin, dass der beworbenen Silbermünze nicht nur ein Materialsachwert oder ideeller Wert als Liebhaber- oder Sammlerstück zukommt, sondern dass die Münzen darüber hinaus im Inland als Zahlungsmittel eingesetzt und (mindestens) bei Banken und Sparkassen in Bargeld umgetauscht werden können. Offizielle Zahlungsmittel sind Wertträger, die im Wirtschaftsleben zur Tilgung von Geldschulden eingesetzt werden und als Gegenwert bei Käufen und Verkäufen dienen. Dies ist bei den von der Beklagten angebotenen Münzen aber gerade nicht der Fall, denn diese können nur auf den Salomonen als Zahlungsmittel verwendet werden. Dadurch, dass die Beklagte die Eigenschaft als Zahlungsmittel in ihrer Werbung zudem blickfangmäßig als eine von drei Werbekernaussagen besonders hervorgehoben hat,  wird dieser für den Verbraucher bedeutsame Umstand in der Werbung der Beklagten zudem besonders betont und als bedeutsam herausgestellt.

c) Die Irreführungsgefahr ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Werbung in dem rechtsseitig eingefassten Rahmen unter „Angaben zur Startlieferung“ für die Münzen das Ausgabeland „Salomonen“ anführt wird und sich dies auch aus den Abbildungen der Silberbarrenmünze ergibt. Zum einen tritt diese Angabe optisch deutlich hinter der plakativ hervorgehobenen Bezeichnung „offizielles Zahlungsmittel“ zurück, so dass fraglich ist, ob sie von dem Leser überhaupt ohne weiteres wahrgenommen wird. Zum anderen müsste jeder Leser der Anzeige aus der Angabe des Ausgabelandes den eindeutigen und unmissverständlichen Schluss ziehen, dass die Münze nur dort als Zahlungsmittel eingesetzt werden könne. Auch davon kann – gerade vor dem Hintergrund der konkreten Gestaltung der Anzeige – nicht ausgegangen werden….“

Praxistipp:

Nicht nur für die Anbieter von Münzen und der entsprechenden vermeintlichen Zahlungsmittel gilt, dass klare und deutliche Aussagen jegliche wettbewerbsrechtliche Irreführung und damit verbundene rechtliche Auseinandersetzung vermeiden.

Verstoß gegen „Produktsicherheitsgesetz“ wettbewerbswidrig

Dies betrifft nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main (Urteil vom 21. Mai 2015, Az.: 6 U 64/14) auch einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 des Gesetztes über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz).

Nach diesem Paragrafen darf ein Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es Anforderungen und bestimmte Rechtsverordnungen, die wiederum dann in § 8 Abs. 1 ProdSG geregelt sind, nicht erfüllen und die zugleich „die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstigen in den Rechtsverordnungen nach § 8 Abs. 1 aufgeführten Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung gefährden“.

Die Richter des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main sehen grundsätzlich in der Regelung des § 3 Abs. 1 ProdSG eine so genannte Marktverhaltensregelung, bei deren Nichteinhaltung ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), dort § 4 Nr. 11 möglich ist.

Dazu das Gericht wie folgt:

„…Bei § 3 I ProdSG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Nach dieser Bestimmung darf ein Produkt nur dann „auf dem Markt“ bereitgestellt werden, wenn bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet wird. Die Vorschrift dient dem Schutz der Verbraucher und sonstigen Abnehmer der Produkte im Hinblick auf die Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen. Sie regelt damit das Marktverhalten ihrer Anbieter…“

In dem zu entscheidenden Fall ging es um den Vertrieb von Garagentorantrieben und dabei vorgenommene unzutreffende Angaben bzw. die Nichteinhaltung der rechtlichen Vorgaben.

Diesbezüglich gibt es eine so genannte Maschinenverordnung, die das Gesetz näher ausgestaltet.

Weitergehende Verordnungen sind zum Beispiel bestehend für das Angebot von Spielzeug.

Praxistipp:

Grundsätzlich sollten Anbieter und Vertreiber entsprechender Waren darauf achten, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

Dies betrifft insbesondere dann eine erhöhte Haftung auch über das Wettbewerbsrecht, wenn und soweit zum Beispiel ein Import von Waren durchgeführt wird, die ggf. nicht selbst hergestellt werden.

Liegen sodann Verstöße gegen eine der vorgenannten Rechtsverordnungen vor, so ist dies nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main stets wettbewerbswidrig.

Teilen