Monatsrückblick: IT-Recht im September 2014

Monatsrückblick: IT-Recht im September 2014

Staubsauger erhalten eigenes Energie-Label

Zum Auftakt des Monats erhalten Online-Händler mit der Verordnung Nr. 665/2013 eine weitere Kennzeichnungspflicht. Alle ab diesem Tag erstmals in den Verkehr gebrachten Staubsauger müssen die neuen Kennzeichnungspflichten einhalten.

OLG Hamburg zu den wesentlichen Merkmalen im Online-Handel

Dass Online-Händler zur Angabe der westlichen Merkmale im Online-Handel verpflichtet sind, ist keine Neuigkeit mehr. Das Oberlandesgereicht Hamburg bestätigt nun noch einmal, dass die wesentlichen Merkmale im Online-Handel auch auf der Bestellungsübersichtsseite angegeben werden müssen (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.08.2014, Az. 5 W 14/14).

Bislang kaum oder gar nicht entschieden, ist aber die Frage, was denn als „wesentliches“ Merkmal angesehen wird. Das Oberlandesgericht nahm dazu Stellung und entschied zumindest für den Bereich „Sonnenschirme“, dass die Maße, die Form, die Farbe und das Material des Bezugsstoffs sowie das Material des Gestells einen wesentlichen Entscheidungsfaktor darstellen und damit als „wesentlich“ gelten.

Google-Support darf E-Mails nicht ignorieren

Das Telemediengesetz verlangt von allen Betreibern einer Webseite, dass diese eine E-Mail-Adresse angeben. Sinn und Zweck der Vorschrift ist, eine schnelle und reibungslose Kontaktmöglichkeit zu schaffen. In diesem Punkt nimmt es Google jedoch nicht so genau. Zwar hat der Suchmaschinenanbieter eine E-Mail-Adresse angegeben. Eine „echte“ Kontaktmöglichkeit erhält der Nutzer damit aber nicht, denn auf eine Antwort braucht man nicht zu warten… Besucher der Suchmaschine, die sich an die genannte E-Mail-Adresse wandten, erhielten lediglich eine standardmäßige Antwortmail und einen Verweis auf die zahlreichen Kontaktformulare und Hilfe-Seiten. Vor dem Landgericht Berlin kam Google mit diesem Vorgehen nicht durch. Google darf „die Kommunikation über E-Mail nicht verweigern“, so das klare Urteil der Richter (Urteil vom 28.08.2014, Az.: 52 O 135/13).

Weiteres Urteil: Vertriebsbeschränkungen untersagt

Viele Online-Händler haben in den letzten Jahren vermehrt mit Vertriebsbeschränkungen großer Markenhersteller zu kämpfen. Die Markenhersteller machen Online-Händlern das Leben schwer, in dem sie diesen den Online-Handel über Marktplätze oder sogar in manchen Fällen generell verbieten. In der Vergangenheit haben die Gerichte dieses Vorgehen (z.B. im Fall „Deuter“ oder „Casio“) vermehrt kritisch gesehen. Nun musste auch der bekannte Parfümhersteller Coty (z.B. bekannt für den Vertrieb von Davidoff) einen Rückschlag hinnehmen (Landgericht Frankfurt a.M.; Az.: 2 – 03 O 128/13). Online-Händler dürfte es freuen, dass die Tendenz der Gerichte immer mehr in Richtung Unzulässigkeit der Vertriebsbeschränkungen geht.

Ausnahme: Grundpreis-Angabe nicht erforderlich

Online-Händler, die keine oder fehlerhafte Grundpreise angeben, obwohl sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, begeben sich in die Gefahr einer Abmahnung. Doch nicht immer muss ein Grundpreis angegeben werden. Nur Online-Händler, die ihre Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bewerben oder anbieten, sind nach der Preisangabenverordnung grundsätzlich zur Grundpreis-Angabe verpflichtet. Wird in einer Werbung zwar ein Preis angebenden, aber kein konkretes Produkt beworben („T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen […] Preis von: EUR 1,60“), kann auf die Grundpreis-Angabe verzichtet werden, so das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 15.08.2014 (Az.: 38 O 70/14).

Anhängen an fremde Amazon-ASIN unrechtmäßig

Für Online-Händler ist das Anhängen an fremde ASIN-Nummern bei Amazon immer noch ein leidiges Themen. Hier besteht große Unklarheit, wann man sich „legal“ anhängen darf und wann man sich als Händler in die Gefahr einer Abmahnung begibt.

Die Mitnutzung einer fremden ASIN-Nummer bei Amazon stellt zumindest dann eine Markenverletzung dar, wenn die Produkte des Inhabers der ASIN unter einer eigenen eingetragenen Marke vertrieben werden (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014, Az.: 2 a O 277/13). Der sich anhängende Online-Händler nutzt damit eine fremde Marke mit, was unzulässig ist. Außerdem ist das Anhängen an die fremde ASIN wettbewerbsrechtlich unzulässig, weil eine Täuschung über die betriebliche Herkunft vorliegt. Die ASIN gibt nur Auskunft über die Herkunft des Inhabers der ASIN, die jedoch in aller Regel nicht mit den Daten des sich Anhängenden identisch ist.

Bundesgerichtshof: Online-Bewertungen müssen geduldet werden

Für Betroffene ist auch der Umgang mit (negativen) Bewertungen ein leidiges Thema. Trotzdem müssen sie geduldet werden, so ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 23. September 2014, Az.: VI ZR 358/13). Ein Arzt wendete sich wegen der Widergabe seiner Daten und der Veröffentlichung von Bewertungen gegen die Betreiberin eines Online-Bewertungs-Portals. Der Arzt müsse sich auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen, so die Richter. Außerdem überwiege das Recht der Portalbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit.

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