Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Dezember 2018

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Dezember 2018

Bundesgerichtshof zu Abmahnmissbrauch

Verselbstständigt sich die Abmahntätigkeit, spricht man von Abmahnmissbrauch und der ist rechtswidrig. Von einer Verselbstständigung ist dann die Rede, wenn das verfolgte Interesse in einem Missverhältnis zum eingegangenen Kostenrisiko steht. Ob ein solches Missverhältnis vorliegt, wird an den Umständen des Einzelfalls festgemacht.

In einem im Dezember veröffentlichten Urteil des BGH war die Sache recht klar: Ein Händler hat über 200 Filialen einer Baumarktkette abgemahnt. Entstanden sind dabei Rechtsverfolgungskosten im sechsstelligen Bereich. Der Abmahner konnte im Jahr 2013 aber gerade mal einen Gewinn von 6.000 Euro verzeichnen. Außerdem erlitt der Abmahner durch das beanstandete wettbewerbswidrige Verhalten der Baumarktkette keinen nennenswerten Nachteil.

Der Bundesgerichtshof sah hier ein großes Missverhältnis zwischen dem eingegangenen wirtschaftlichen Risiko und dem verfolgten Interesse. Bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung sind diese Massenabmahnungen wirtschaftlich nicht vertretbar und damit missbräuchlich.

Widerrufsrecht gilt auch bei Versandapotheken

Das Kammergericht Berlin stellte fest, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DocMorris rechtswidrig sind: Die Versandapotheke schließt darin generell das Widerrufsrecht für Medikamente aus.

Generell gilt: Das Widerrufsrecht darf ausgeschlossen werden, wenn die betreffende Ware schnell verderblich ist. Das Gericht hat zwar anerkannt, dass es durchaus schnell verderbliche Medikamente gibt, die nach einem Widerruf nur schwer wieder zu verkaufen sein dürften; dies treffe aber nicht auf alle zu. Diese Differenzierung muss auch aus den AGB ersichtlich sein. Pauschale Ausschlüsse des Widerrufsrechts sind jedenfalls unzulässig.

Der „Schinkenstreit” vor dem EuGH

Es kommt darauf an. So kann man das Urteil des EuGH zum seit 13 Jahren andauernden „Schinkenstreit” wohl am besten zusammenfassen. Konkret geht es in dem Streit um den Schwarzwälder Schinken und um die Frage, ob sich dieser auch so nennen darf, wenn er zwar im Schwarzwald produziert, aber woanders geschnitten und verpackt wird. Das Bundespatentgericht wandte sich nun mit dieser Frage an den Europäischen Gerichtshof. Dieser urteilte, dass es ganz darauf ankommt, ob sich der Umstand, dass die Ware woanders als im Schwarzwald geschnitten und verpackt wird, negativ auf die Qualität der Delikatesse auswirkt. Wie die deutschen Richter dieses Ergebnis nun in dem Streit umsetzen, bleibt abzuwarten. Ein Ende ist jedenfalls langsam in Sicht.

Wikipedia-Autoren sind Journalisten

Das Landgericht Berlin stellte fest, dass Wikipedia in Form der Störerhaftung für rechtswidrige Inhalte in den von seinen Nutzern geschriebenen Beiträgen haftet. Das bedeutet, dass die Enzyklopädie ab dem Zeitpunkt Verantwortung tragen muss, ab dem sie von einem Rechtsverstoß Kenntnis erlangt. In der Folge muss der beanstandete Inhalt gelöscht werden und die Betreiber des Portals müssen dafür sorgen, dass sich ein solcher Verstoß nicht wiederholt.

Doch nicht nur das: Das Berliner Gericht stellte außerdem fest, dass die Nutzer beim Schreiben ihrer Einträge journalistisch tätig werden und sich damit auch an bestimmte Sorgfaltspflichten halten müssen. Dazu gehört das Recherchegebot. Außerdem müssen Behauptungen mit qualifizierten Quellen, wie beispielsweise behördlichen Meldungen, belegt werden.

Verspätete Retour lässt Widerruf nicht verfallen

Gesetzlich hat der Kunde Zeit, seine Bestellungen innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. In der Regel hat er nach der Widerrufserklärung weitere 14 Tage Zeit, die Ware zurückzusenden. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Münster hat ein Kunde diese Frist etwas überspannt: Fristgerecht erklärte er seinen Widerruf. Zunächst schickte er auch einen Teil der Bestellung innerhalb der Frist zurück; der zweite Teil ließ aber auf sich warten. Und zwar fast mehr als fünf Monate. Der Händler nahm die Ware zwar an, wollte den Widerruf aber nicht mehr akzeptieren. Der Käufer habe sein Recht verwirkt.

Das sah das Amtsgericht Münster anders: Der Widerruf wird durch die fristgerechte Widerrufserklärung wirksam. Durch die verspätete Rücksendung erlischt diese Erklärung nicht. Der Händler muss die Retour akzeptieren und das Geld zurückzahlen. Für eventuelle Schäden steht ihm aber ein Wertersatz zu.

Easyjet darf Verträge nach englischem Recht schließen

Die Klausel in den Verträgen von Easyjet, wonach englisches Recht angewendet wird, ist nicht rechtswidrig, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt. Bei Flügen, die über Landesgrenzen hinweg erfolgen, sei es für den Verbraucher nicht überraschend, dass gegebenenfalls andere nationale Gesetze Anwendung finden sollen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale. Nach englischem Recht müssen bei Stornierungen nämlich keine Steuern oder Gebühren zurückerstattet werden.

Airbnb muss Daten über Gastgeber herausgeben

Airbnb ist mittlerweile in vielen europäischen Städten kein gern gesehener Anbieter. So geht es auch der Stadt München. Zum Leidwesen der Behörden halten sich viele Gastgeber nicht an das Gesetz: Nach bayerischem Zweckentfremdungsrecht dürfen Wohnungen nämlich nur an insgesamt acht Wochen im Jahr für Fremde zur Verfügung gestellt werden. Wird der Zeitraum überschritten, wird eine Genehmigung benötigt.

Um den Gesetzesbrechern auf die Schliche zu kommen, hat die Stadt München bei Airbnb um Auskunft gebeten. Es ging um Namen und Anschrift derjenigen Gastgeber, die ihre Wohnungen für einen längeren Zeitraum über die Plattform untervermietet haben. Dagegen klagte die Plattform und verlor vor dem Verwaltungsgericht München. Das Unternehmen ist dazu verpflichtet, an der Einhaltung der hiesigen Gesetze mitzuwirken. Auf die Datenschutzgrundverordnung kann sich Airbnb jedenfalls auch nicht berufen: Die Stadt München hat ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Daten.

Kein Arsen und Quecksilber in schadstofffreien Matratzen

Wird eine Matratze als „schadstofffrei” beworben, darf sich in ihr weder Arsen noch Quecksilber befinden. Auch dann nicht, wenn die bedenklichen Mengen unterschritten werden und keinerlei Gesundheitsgefahr für Menschen ausgeht. Das entschied das Oberlandesgericht Köln und beurteilte die Werbung des Händlers „bett1.de” als wettbewerbswidrig.

Für den Verbraucher spiele es keine Rolle, in welcher Menge die Stoffe enthalten seien: In den letzten Jahren und Jahrzehnten sei der Käufer was Schadstoffe angeht durch viele Skandale sensibilisiert wurden. Steht auf einer Matratze „schadstofffrei”, so dürfen sich in dem Material keinerlei schädliche Stoffe in noch so kleiner Menge wiederfinden.

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