Darunter waren die Entwicklung im Urheberrecht und eine wichtige BGH-Entscheidung zu Bewertungs-E-Mails. Alles Wichtige haben wir hier noch einmal zusammengefasst.
Google gewinnt Rechtsstreit nach Löschungsantrag
Heutzutage gibt es über nahezu jeden Menschen Daten im Internet. Damit diese nicht für immer einsehbar sind, gibt das Grundgesetz jedem Menschen in Bezug auf personenbezogene Daten das Recht auf Vergessenwerden. Dieses folgt aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Recht sagt nichts anderes, als dass der Einzelne selbst darüber entscheiden darf, wie und ob personengebundene Daten preisgegeben oder verwendet werden. In der DSGVO, die nun auf europäischer Ebene gilt, wird dieser Anspruch als „Recht auf Löschung” bezeichnet. Daher darf jeder die Löschung seiner Daten beantragen, wenn die Daten nicht mehr notwendig sind. Um dies zu entscheiden, muss zwischen dem öffentlichen Interesse an der weiteren schnellen Verfügbarkeit der Artikel und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers abgewogen werden.
Zumindest als Geschäftsführer einer bekannten gemeinnützigen Organisation kann man nicht ohne Weiteres die Löschung seiner Daten verlangen, wie das Landgericht Frankfurt entschied. Dies gilt sogar noch nach sieben Jahren, denn es lässt sich nicht feststellen, dass das Interesse an der Öffentlichkeit erloschen sei.
BGH: Bitte um positive Bewertung kann unzulässige Werbung sein
Den Käufer zu einer positiven Bewertung nach Abschluss eines Kaufs aufzufordern, ist gängige Praxis. Doch kann diese Praxis schnell zu einem Rechtsstreit führen, wie nun der Bundesgerichtshof entschied. Denn das Versenden einer Kundenzufriedenheitsumfrage in einer Rechnung per E-Mail kann eine unzulässige Werbung darstellen. Als Werbung sind alle Maßnahmen eines Unternehmens zu verstehen, die auf Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Auch wenn die Bitte nach einer Bewertung erst nicht wie eine Werbung wirkt, dient sie zumindest auch dazu, den Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Daher würde diese Bewertungsmail zwingend eine Einwilligung des Kunden erfordern. Lediglich Fälle der eng zulässigen Direktwerbung sind ohne Einwilligung möglich.
Irreführende Werbung mit einem angeblichen Firmenstandort
Für Kunden sind die schnelle Erreichbarkeit und ein Firmensitz in ihrer Nähe in vielen Branchen besonders wichtig. Doch diese Angaben müssen auch stimmen, ansonsten handelt es sich um irreführende Werbung. Ein Unternehmer, der online auf seiner Webseite dafür geworben hatte, dass für speziell mit einer Karte aufgeführte Städte Service und Hilfe durch eine eigens in der Stadt unterhaltene Geschäftsstelle zur Verfügung stünden, hatte in Wahrheit keine Niederlassung betrieben. Da hierbei objektiv falsche Angaben gemacht wurden, wurden potenzielle Kunden getäuscht, womit eine Irreführung vorlag.
EU Kommission untersucht Amazon
Amazon ist weltweit bekannt und eine der größten Online-Plattform der Welt. In dieser Konstellation entstehen natürlich auch Gefahren. Nun hat die EU-Kommission Amazon wegen mutmaßlicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen ins Visier genommen. Es sollen Informationen darüber vorliegen, dass Amazon Daten aus dem Zusammenhang mit Drittverkäufern auf Marketplace erfasst und für seine eigenen Onlinehandels-Geschäfte nutzt. Die entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist, ob Daten auch genutzt werden, um selbst zu analysieren, was potenzielle Kunden kaufen möchten. Im Raum steht damit die Mutmaßung, dass Amazon die Marketplace-Daten nutzt, um die Verkäufe anzukurbeln, die es selbst als Anbieter tätigt.
Geoblocking-Verordnung gilt ab dem 3. Dezember 2018
Aktuell kann es beim Versuch, in ausländischen Online-Shops einzukaufen, dazu kommen, dass man auf eine andere Seite mit anderen Konditionen umgeleitet wird. Im schlimmsten Fall ist der Dienst einfach nicht verfügbar. Genau diese Konstellationen will die Geoblocking-Verordnung verhindern und daher die wohnortabhängige Diskriminierung abschaffen und den Binnenmarkt fördern. Damit würde der Handel im virtuellen Raum auch über Ländergrenzen hinweg unproblematisch möglich sein. Die Verordnung betrifft „Kunden” und „Anbieter”. Als Anbieter werden alle Händler in die Pflicht genommen, die online Waren und Dienstleistungen anbieten. Davon sind neben Online-Shops auch Online-Marktplätze betroffen.
Landgericht Würzburg: DSGVO-Verstöße sind abmahnbar
Die neue Datenschutzgrundverordnung soll einen einheitlichen Rechtsrahmen beim Schutz personenbezogener Daten auf europäischer Ebene bewirken. Für Verstöße sind Behörden mit einer Vielzahl von Befugnissen und Sanktionsmöglichkeiten ausgestattet. Ob ein Verstoß gegen die DSGVO auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, wird hingegen stark bestritten. Als erstes Gericht in Deutschland hat das LG Würzburg dies bejaht. Betroffen war eine Rechtsanwältin, die ihre Homepage nicht DSGVO-konform betrieb: Zum einen hielt die Anwältin ein Kontaktformular auf ihrer Homepage vor, die Übertragung erfolgte aber nicht SSL-verschlüsselt. Zum anderen fehlten grundsätzliche Elemente in der Datenschutzerklärung, wie zum Beispiel: Angaben zum Verantwortlichen, Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, Art und Zweck der Verwendung. Ob dies aber die grundsätzliche Haltung der Gerichte in Bezug auf die DSGVO wird, wird erst durch eine Entscheidung des BGH endgültig geklärt sein.
Urheberrecht: Europaparlament stimmt für Uploadfilter
Das Europaparlament hat mit großer Mehrheit für die Reform des EU-Urheberrechts gestimmt und damit auch den umstrittenen Artikeln zu Leistungsschutzrecht und Uploadfiltern im zweiten Anlauf zugestimmt. Die endgültige Abstimmung wird für April 2019 erwartet. Hauptpunkte der Reform sind dabei Artikel 11 (Leistungsschutzrecht) und Artikel 13 (Uploadfilter). Durch die Änderung der Vergütungsregelungen sollen Verlage künftig fair und angemessen für die Nutzung ihrer Produkte vergütet werden. Ausnahmen davon bilden reine Verlinkungen, die von individuellen Wörtern begleitet werden, und die private und nicht-kommerzielle Nutzung. Daneben werden die sogenannten Uploadfilter künftig zwar nicht explizit vorgeschrieben, Portale wie Facebook und YouTube müssen aber trotzdem schon beim Upload prüfen, ob Inhalte urheberrechtlich geschützt sind, da sie die volle Haftung für Verstöße tragen müssen. Entsprechende Filter-Programme dürften dabei unumgänglich sein.
EU will Widerrufsrecht anpassen und Händler stärken
Das Widerrufsrecht soll Verbraucher im Online-Handel die Möglichkeit geben, Waren in einer bestimmten Frist zurückzugeben. Was dem Schutz des Verbrauchers dienen soll, sorgt bei Händlern hin und wieder für Frust, denn Ware kommt oft ohne Originalverpackung an, Kleidung wirkt deutlich getragen und im schlimmsten Fall ist ein Weiterverkauf nicht mehr möglich. Der Kaufpreis muss in vielen Fällen dennoch zurückerstattet werden. Das soll sich nach den Plänen der EU nun ändern, die die Rechte der Verkäufer stärken will. Dafür sieht der Vorschlag im Wesentlichen zwei Maßnahmen vor: Zum einen sollen Händler die Rückzahlung des Kaufpreises bis zum Wareneingang verweigern können und zum anderen muss zurückgesendete Ware nicht mehr in jedem Fall akzeptiert werden. Sollte ein Kunde ein Kleidungsstück nicht nur anprobiert, sondern getragen haben, soll der Händler künftig die Annahme verweigern dürfen.