Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im November 2019

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im November 2019

Gemeinden schwächeln bei der Umsetzung der DSGVO

Die Datenschutzgrundverordnung ist in ihrer Umsetzung nicht nur für Unternehmen eine vergleichsweise große Hürde. Auch Behörden sehen sich mit Problemen konfrontiert. Dies zeigt eine aktuelle Umfrage der baden-württembergischen Landesdatenschutzbehörde unter 1.100 Gemeinden. Besonders die technische Umsetzung bereitet Probleme. Offenbar fehlt es hier vor allem am Verständnis. So gaben gleich mehrere Gemeinden bei der Frage nach der Art der Verschlüsselung an, dass sich „alle Datenträger [in] mit Schlüsseln abschließbaren Räumen“ befinden.

Mängel gibt es außerdem bei der Umsetzung der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Nur rund die Hälfte benutzt dafür ein gesichertes Behördennetz.

Mögliche Ursache könnten unter anderem die externen Datenschutzbeauftragten sein. Viele Gemeinden greifen hier auf ein und denselben kommunalen Dienstleister zurück. Dies führt dazu, dass sich 50 Gemeinden einen Datenschutzbeauftragten teilen müssen. Zum Vergleich: Laut Empfehlung der Landesdatenschutzbehörde soll ein hauptamtlicher externer Datenschutzbeauftragter maximal 20 Einrichtungen betreuen.

Haften Amazon-Händler für die Aussagen ihrer Kunden?

„Lindert den Schmerz“ – Mit dieser Aussage dürfen kinesiologische Tapes mangels wissenschaftlichem Beweis nicht beworben werden. Der Händler, der sich nun einer Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb ausgesetzt sieht, hat sich auch daran gehalten. Allerdings hielt das seine Kunden nicht davon ab, solche und ähnliche Aussagen in ihren Amazon-Kundenrezensionen zu tätigen.

Laut der Ansicht des Verbands stellt auch dies einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz dar. Schließlich begebe sich der Händler freiwillig in die Bewertungssituation und schaffe so die Gefahr, dass Käufer rechtswidrige Werbeaussagen tätigen.

Der Händler indes bezweifelt, dass die subjektiven Empfindungen seiner Kunden überhaupt Werbung seien. Schließlich verfolgten seine Käufer damit nicht den Zweck, seinen Umsatz zu steigern. Außerdem wisse der Kunde, wie er Rezensionen zu verstehen habe. Zudem seien die Kundenbewertungen optisch hinreichend vom Angebot des Händlers abgegrenzt und so sei klar erkennbar, dass dieser selbst diese Aussagen nicht tätige.

Nachdem die Vorinstanzen dem Händler Recht gaben, muss nun der Bundesgerichtshof abschließend über den Fall entscheiden. Ein Urteil wird zu Beginn des nächsten Jahres erwartet.

Deutsche Wohnen wehrt sich gegen 14,5-Millionen-Euro-Bußgeld

Die Deutsche Wohnen soll gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen haben: Grund für diese Annahme ist das Archivsystem, das keine Löschung von Daten vorsehe, so der Vorwurf. Auf diese Weise habe die Immobiliengesellschaft personenbezogene Daten wie etwa Gehaltsnachweise, Arbeitsverträge oder auch Kontoauszüge von Verbrauchern gehortet. Eine Abwägung, ob diese Sicherung notwendig oder gar zulässig ist, soll außerdem nicht stattgefunden haben.

Eine Behörde hat daher ein Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen verhängt. Nun wurde bekannt, dass diese Widerspruch eingelegt hat. Je nachdem, wie die Behörde reagiert, muss im Zweifel ein Gericht über den mutmaßlichen Verstoß entscheiden.

DocMorris soll 10.000 Euro Ordnungsgeld zahlen

DocMorris hingegen muss nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin gerade einmal 10.000 Euro zahlen. Dabei handelt es sich um ein Ordnungsgeld, denn die Versandapotheke hat gegen ein Urteil desselben Gerichts aus dem Jahr 2013 verstoßen.

Es geht darum, dass DocMorris seine Bestellscheine so gestaltet hat, dass als Unternehmenssitz eine Adresse in Aachen angegeben war. Lediglich ein seitlicher Hinweis offenbarte den eigentlichen Unternehmenssitz in den Niederlanden. Nachdem DocMorris diese Praxis durch das Urteil von 2013 untersagt worden war, änderte das Unternehmen die Beschriftung geringfügig. So wurde aus der Straße in Aachen ein Postfach. Das reicht jedoch nicht, urteilte nun erneut das Gericht und verpflichtet die Versandapotheke zur Zahlung von 10.000 Euro. In der Begründung heißt es, das Urteil aus dem Jahr 2013 umfasse auch Abwandlungen.

Bundesgerichtshof prüft Yelp

Gesamtbewertungen sind auf Bewertungsplattformen gang und gäbe, um dem Nutzer ein erstes Bild zu vermitteln. Allerdings werden auf der Plattform Yelp nicht alle Bewertungen mit einbezogen. Es findet eine Aufteilung in empfohlene und nicht empfohlene Bewertungen statt. Letztere sind zwar einsehbar, fließen aber nicht in die Gesamtnote ein. Diese Aufteilung nimmt ein Algorithmus vor. Das Ziel ist das Ausklammern von Fake-Bewertungen. Nun soll der Bundesgerichtshof klären, ob dies ein sachlicher Grund ist oder aber ob durch diese Praxis ein verzerrtes Bild entsteht.

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