Neues Widerrufsrecht: Änderungen für Online-Händler

Neues Widerrufsrecht: Änderungen für Online-Händler

Kosten der Rücksendung tragen Kunden

Mit Inkrafttreten der neuen Verbraucherrichtlinie müssen Kunden entgegen der bisherigen Widerrufsbelehrung die Kosten für die Warenrücksendung bei erfolgtem Widerruf übernehmen. Allerdings muss dies vertraglich vereinbart sein. Bislang mussten Online-Händler diese Kosten selbst tragen, sofern der Warenwert über 40 Euro lag. Vor allem für Online-Händler, die besonders retourenintensive Shops betreiben, dürften von dieser Neuerung profitieren. Da es den Händlern jedoch frei steht, ihren Kunden die Übernahme der Rücksendekosten anzubieten, bleibt es abzuwarten, ob sich diese Neuregelung am Markt auch tatsächlich durchsetzt.

Europaweit einheitliche Musterwiderrufsbelehrung

Darüber hinaus wird es ab dem 13. Juni 2014 eine europaweit geltende Muster-Widerrufsbelehrung geben. Ziel dieser Vorgabe ist es, dass Verträge im Internet künftig rechtssicher gestaltet werden können. Neben der Mustervorlage, die in Anlage 1 zu Artikel 246a (1) Abs. 2 S. 2 EGBGB zu finden ist, werden auch Gestaltungsempfehlungen bereitgestellt, wie Händler die Widerrufsbelehrung an die Anforderungen des eigenen Geschäftsmodells anpassen können. Allerdings sollten Online-Händler diese Anpassungen nur dann selbst vornehmen, wenn sie in rechtlichen Angelegenheiten versiert sind. Zu groß ist andernfalls die Gefahr von Fehlern in der Widerrufsbelehrung, die von Konkurrenten als Anlass für eine Abmahnung genutzt werden.

Regelungen zur Widerrufsfrist modifiziert

Eine weitere Änderung betrifft die Bestimmungen zur Widerrufsfrist in § 355 BGB. So wird der Zeitraum, nach dem das Widerrufsrecht ausläuft, einheitlich auf zwei Wochen festgesetzt, sofern eine korrekte Belehrung erfolgte. Sollte nach Vertragsabschluss keine Widerrufsbelehrung in Schriftform vorgenommen werden, verlängert sich die Widerrufsfrist auf einen Monat. Bislang war ein Widerruf prinzipiell auch noch Jahre später möglich, sollte auf die konkrete Widerrufsfrist und das Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß hingewiesen worden sein. Mit der Neuregelung der Verbraucherrichtlinie werden Anfang und Ende des Widerrufsrechts klar geregelt. Wenn die Ware beim Kunden eingegangen ist, entsteht das Widerrufsrecht. Spätestens zwölf Monate und zwei Wochen später endet es. Auch dann, wenn Online-Händler die Widerrufsbelehrung unterlassen haben.

Textform beim Widerruf nicht mehr erforderlich

Bislang mussten Kunden bei einem Widerruf die Textform wahren, also den Vertrag per Post, Fax oder E-Mail widerrufen. Künftig kann der Widerruf auch telefonisch erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass der Widerruf vom Kunden ausdrücklich erklärt wird. Es reicht dementsprechend nicht mehr aus, einfach die Paketannehme zu verweigern oder die Ware kommentarlos zurückzusenden. Online-Händler wiederum sind verpflichtet, dem Kunden die Kenntnisnahme des Widerrufs zu bestätigen. Ist ein Widerruf vonseiten des Kunden erfolgt, muss der Online-Händler nach Erhalt der Ware das Geld erstatten. Bislang galt hierfür eine Frist von 30 Tagen, die ab Juni 2014 auf 14 Tage verkürzt wird.

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