Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Mai 2015

Rückblick: die wichtigsten Urteile und Gesetze im Mai 2015

Recht RückblickFalsche Auskunft gegenüber Verbraucher kann irreführende Geschäftspraxis sein

Online-Händler müssen ihren Kunden mindestens per Telefon und E-Mail Rede und Antwort stehen. Dazu zählen mitunter auch Auskünfte zur Laufzeit eines bestehenden Vertrages oder die Bedingungen der Kündigung. Erweisen sich diese Auskünfte im Nachhinein als falsch, gibt es nicht nur Ärger mit dem Kunden. Nach einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes kann dies sogar eine Abmahnung nach sich ziehen. Die Erteilung einer falschen Auskunft durch einen Gewerbetreibenden an einen Verbraucher sei als „irreführende Geschäftspraxis” einzustufen (EuGH, Urteil vom 16.04.2015, Az.: C 388/13), wenn es die Privatperson an einer sachlichen Entscheidung hindert.

Produktfotos: Gemälde im Hintergrund kann Urheberrechte verletzen

Produktfotos, sind Standard im Online-Handel, denn schließlich kann der Kunde die Produkte anders als im Ladengeschäft nicht in Augenschein nehmen. Besonders im Möbelbereich wird viel Aufwand durch nachgestellte Wohnszenen betrieben. Doch das kann den bemühten Händler zum Verhängnis werden, wenn im Produktfoto urheberrechtlich geschützte Werke (z.B. ein Gemälde) mit gezeigt werden. Der Bundesgerichtshof machte deutlich, dass in solchen Fällen eine Urheberrechtsverletzung naheliegt (Urteil vom 17.11.2014, Az.: I ZR 177/13 – Möbelkatalog).

Abmahnungen: Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben

Nach alter Rechtslage (d.h. vor dem 13.06.2014) war die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung nicht zulässig. Grund: ein Widerruf war telefonisch gar nicht möglich. Wer die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzeigte, hatte dem Mitbewerber einen Abmahngrund geliefert. Seit dem 13.06.2014 ist die Erklärung des Widerrufs jedoch auch per Telefon zulässig. Die Angabe der Telefonnummer ist in der Widerrufsbelehrung mittlerweise sogar eine Pflichtangabe (Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 24.03.2015, Az.: 4 U 30/15).

Vertriebsbeschränkungen: Handel mit Markenware bei Amazon erschwert

Bei der Auferlegung von Vertriebsbeschränkungen ergingen in letzter Zeit zahlreiche Urteile zuungunsten großer Markenhersteller. So mussten beispielsweise Deuter oder Casio herbe Rückschläge der Gerichte in Bezug auf die von ihnen praktizierten Vertriebssysteme einstecken. Nun mussten Amazon-Händler von Markenwaren eine herbe Niederlage einstecken. Zahlreiche Markenhersteller wie Asics, Burberry und Joop gingen dazu über, den Handel ihrer Produkte über Amazon zu beschränken. Für betroffene Händler haben die neuen Vertriebsbeschränkungen teilweise sogar  geschäftsschädigende Auswirkungen.

Gesetzesentwurf zur alternativen Streitbeilegung

Gerichtsverfahren sind in aller Regel langwierig und mit erheblichen Kosten verbunden. Aus diesem Grund will der Gesetzgeber sowohl Verbraucher als auch Gerichte entlasten, indem in Sachen „alternative Streitbeilegung“ ein neuer Gesetzesentwurf beschlossen wurde. Mit den neuen Vorschriften sollen die Möglichkeiten für Verbraucher neben herkömmlichen Gerichtsverfahren verbessert werden und ihre Rechte bei Streitigkeiten mit Händlern in einem alternativen Verfahren günstiger und schneller durchsetzbar sein.

Infografik des Händlerbundes zum Widerrufsrecht

Verbrauchern steht per Gesetz das Recht zu, die abgegebene Vertragserklärung innerhalb einer bestimmten Frist – meist innerhalb von 14 Tagen – zu widerrufen. Bei konkreten Fragen, beispielsweise zum Ausschluss des Widerrufsrechtes oder den konkreten Rechten und Pflichten im Widerrufsfall, besteht jedoch bei vielen Online-Händlern noch Nachholbedarf. Die Antworten auf diese Fragen, die Online-Händler in ihrem Tagesgeschäft parat haben sollten, werden in einer informativen Infografik des Händlerbundes gezeigt.

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