Autoreply-E-Mails dürfen keine Werbung enthalten

Autoreply-E-Mails dürfen keine Werbung enthalten

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat in einer Entscheidung (Urteil vom 25. April 2014, Az.: 10 C 225/14, nicht rechtskräftig) einen Unterlassungsanspruch einer Privatperson gegen Übersendung von Werbung per E-Mail aufgrund einer Aussage in einer Autoreply-E-Mail als begründet angesehen.

Hintergrund der Entscheidung war, dass der Abmahner einen Versicherungsvertrag kündigen wollte und dies per E-Mail getan hat.
Daraufhin bekam er eine Autoreply-E-Mail, die mit einer Werbeaussage der Versicherung endete.
Im Rahmen dieser Werbeaussage wurde auf einen gesonderten Service der Versicherung hingewiesen.
In dieser Autoreply-E-Mail sah der Kläger eine Rechtsverletzung durch die unberechtigte Übersendung einer Werbe-E-Mail und reichte entsprechende Unterlassungsklage ein.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Privatperson hier ein Unterlassungsanspruch zustehe, dass die Autoreply-E-Mail Werbung enthielt.
Das Gericht sah folgendes als maßgeblich an:

„…Die Beklagte hat dem Kläger am 10..12.2013, 11.12.2013 und 19.12.2013 E-Mails übermittelt. Diese Mitteilungen enthielten auch Werbung. Zwar hat die Beklagte unter der Überschrift „Übrigens“ nicht ausdrücklich auf ein von ihr vertriebenes Versicherungsprodukt hingewiesen. Auch hat sie den Kläger als Adressaten der Mitteilung nicht zum Abschluss eines dieses Produkt betreffenden Vertrags aufgefordert. Diesem Mitteilungsteil kommt trotzdem werbender Charakter zu, da die Beklagte mit diesem „Abspann“ auf einen von ihr ausschließlich für ihre Kunden eingerichteten Service hinweist und damit ihre Leistungen anpreist…“

Ob sich andere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden, bleibt abzuwarten.
Der Begriff der Werbung ist jedoch im Bereich der unerwünschten Werbung per E-Mail sehr weitreichend, sodass jegliche Aussage bezugnehmend auf Angebote, Waren oder Dienstleistungen bereits den Begriff der Werbung erfüllen kann.
Dies ist eine weitere Facette im Bereich des Umgangs von E-Mail mit Kunden.

Praxistipp:

E-Commerce Anbieter sollten darauf achten, wenn und soweit sie Autoreply-E-Mails einsetzen, dass diese vollständige neutral gehalten sind und nur die gesetzlichen erforderlichen Angaben zum Unternehmen enthalten sowie ggf. sogar noch den Hinweis auf weitergehende Kontaktmöglichkeiten zum Beispiel per Telefon.
Jegliche Werbeaussagen sollten im Rahmen von Autoreply-E-Mails unterlassen werden, da diese unter Umständen, wie in diesem Fall geschehen, als unzulässige E-Mail-Werbung eingestuft werden können.

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