Bonitätsprüfungen im Online-Handel unerlässlich

Bonitätsprüfungen im Online-Handel unerlässlich

Bonitätsprüfung: Kreditwürdigkeit der Kunden

Unter der Bonität (Kreditwürdigkeit) eines Kunden ist dessen wirtschaftliche Fähigkeit zu verstehen, aufgenommene Schulden begleichen zu können. Je nach ihrer individuellen wirtschaftlichen Lage erfüllen Kunden die verschiedenen Kriterien mehr oder weniger. Aus diesem Grund wird die Bonität eines Online-Kunden differenziert betrachtet und hängt eng mit der statistischen Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls zusammen. Je höher die Bonität, desto geringer ist das Risiko eines Zahlungsausfalls und umgekehrt. Um die Abstufungen der Bonität darzustellen, werden Scores und Ratings verwendet. Die Bandbreite der Scores reicht von „sehr schwacher Bonität“ bis hin zu einer „ausgezeichneten Bonität“.

Ablauf einer Bonitätsprüfung

Bonitätsprüfung: Unter Umständen Einwilligung des Kunden erforderlich

Bonitätsprüfungen werden in der Regel mithilfe sogenannter Scorings durchgeführt. Hierbei handelt es sich um mathematisch-statistische Verfahren, mit denen auf Basis von Erwahrungswerten eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit erstellt wird. Die für die Bonitätsprüfung erforderlichen personenbezogenen Daten, beispielsweise Name, Adresse und Geburtsdatum, werden entweder an die betreffenden Partnerunternehmen oder direkt an sogenannte Auskunfteien gesendet. Neben der SCHUFA zählen auch creditPass, CEG Creditreform, Bürgel, accumio und infoscore zu den anerkannten Auskunfteien für die Bonität von Kunden. Diese Auskunfteien können auf allgemein zugängliche externe Quellen, etwa Amtsgerichte, zurückgreifen. Online-Händler erhalten dann die Wahrscheinlichkeitswerte (Scores) für die betreffende Person. Auf Basis des jeweiligen Bonitätswertes wird die Entscheidung getroffen, ob das vom Kunden gewählte Zahlverfahren genehmigt wird und die jeweilige Bestellung abgeschlossen werden kann. Mittlerweile ist die Technik so weit, dass Bonitätsprüfungen noch während des Bestellprozesses durchgeführt werden können, ohne dass der Kunde hiervon etwas bemerkt. Datenschutzrechtlich ist eine solche Bonitätsprüfung vor Auswahl des Bezahlverfahrens jedoch kritisch.

Einwilligung für Datenübermittlung erforderlich

Eine Bonitätsprüfung vor Zahlungsauswahl erscheint auf den ersten Blick äußerst praktisch. Das Ausfallrisiko kann reduziert werden und die unangenehme Situation, einem Kunden vorab zur Auswahl gestellte Zahlungsverfahren verweigern zu müssen, wird umgangen. Allerdings ist eine solche technische Lösung, die von einigen Kreditauskunfteien auch angeboten wird, datenschutzrechtlich nicht immer zulässig. Grundsätzlich bedarf es für die Datenerhebung und -verwendung, sofern diese nicht rechtlich ausdrücklich legitimiert wird, einer Einwilligung der betreffenden Person. Daher muss auch von Kunden die Einwilligung eingeholt werden, wenn die Daten an Dritte übermittelt werden sollen. Ist die Datenübertragung hingegen erforderlich, um den Vertrag erfüllen zu können, bedarf es keiner expliziten Einwilligung des Kunden. Denn laut § 28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Weitergabe von Daten zur Vertragserfüllung ausdrücklich erlaubt. Hierzu zählt beim Online-Handel beispielsweise die Weitergabe von Kontodaten an die Hausbank, um bestimmte Zahlungsarten abwickeln zu können, oder die Übermittlung von Adressdaten an Transportdienstleister. Die Weitergabe von Daten im Rahmen einer Bonitätsprüfung wird von der Norm hingegen nicht erfasst. Daher müssen Onlineshop-Betreiber die Einwilligung des Kunden einholen.

Bei berechtigtem Interesse zur Bonitätsprüfung keine Einwilligung nötig

Sollte es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen unerlässlich sein, Daten außerhalb der Vertragserfüllung an Dritte weiterzugeben, kann eine Einwilligung unter Umständen entbehrlich sein. Ein berechtigtes Interesse liegt beispielsweise vor, wenn der Online-Händler das kreditorische Risiko trägt, also beim Rechnungskauf in Vorleistung geht. Wird bei der Bestellung der Kauf auf Rechnung ausgewählt, dürfen Online-Händler eine Bonitätsprüfung durchführen, ohne dass hierfür eine explizite Einwilligung erforderlich wäre. Sollten noch weitere Zahlverfahren angeboten werden, ist der Sachverhalt des berechtigten Interesses jedoch nicht gegeben, wenn die Bonitätsprüfung vor Auswahl eines bestimmten Bezahlverfahrens erfolgt. Denn zu diesem Zeitpunkt steht noch nicht fest, welche Zahlungsart schlussendlich ausgewählt wird und ob der Kunde den Einkauf tatsächlich abschließt. Für eine Bonitätsprüfung vor Auswahl des Bezahlverfahrens bedarf es der ausdrücklichen Einwilligung des Kunden. Diese kann beispielsweise über eine Opt-in-Checkbox, in der Umfang und Inhalt der Einwilligung erläutert werden, eingeholt werden.

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