In-Ear-Kopfhörer müssen dauerhaft mit einem Hersteller gekennzeichnet sein; Kunststofffähnchen an Kabel nicht ausreichend

In-Ear-Kopfhörer müssen dauerhaft mit einem Hersteller gekennzeichnet sein; Kunststofffähnchen an Kabel nicht ausreichend

In einem Rechtsstreit zweier Mitbewerber war die Frage zu klären, ob und inwieweit es ausreichend ist, wenn und soweit ein Vertreiber von In-Ear-Kopfhörer der gesetzlichen Verpflichtung des § 7 Satz 1 des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) nachkommt, wenn und soweit am Kabel der entsprechenden Geräte ein Hinweis auf den Hersteller angebracht ist.

Diese gesetzliche Vorschrift lautet wie folgt:

„…Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde…“

Im konkreten Fall war diese Darstellung am Kabel so angebracht, dass es sich um ein Kunststofffähnchen handelte, das, so der Vortrag des Abmahners, problemlos jederzeit durch einen Nutzer durch Abreißen oder Abschneiden entfernt werden konnte.

Darin sah der Abmahner einen Verstoß gegen geltendes Wettbewerbsrecht.

Das Oberlandesgericht Hamm folgte dieser Ansicht.

Für die Richter sind hier die gesetzlichen Voraussetzungen des § 7 Satz 1 ElektroG nicht erfüllt. Dazu das Gericht wie folgt:

„…Die Kennzeichnung ist bei dem betreffenden Kopfhörer nicht dauerhaft im Sinne dieser Vorschrift. Sie besteht hier in einem kunststoffbeschichteten Fähnchen, das an das Kabel des Kopfhörers geklebt ist und auf dem die Firma und die Kontaktanschrift der Verfügungsbeklagten abgedruckt sind (Anlage FN 1). Auf die Herstellerkennzeichnung auf der Verpackung kommt es im Rahmen des § 7 S. 1 ElektroG nicht an. Wie sich im Umkehrschluss aus § 7 S. 3 ElektroG ergibt, genügt es zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 S. 1 ElektroG nicht, dass sich die Kennzeichnung des Herstellers auf der Verpackung befindet.

Die erforderliche Dauerhaftigkeit einer Kennzeichnung ist nur dann gegeben, wenn die Kennzeichnung ein Mindestmaß an Unzerstörbarkeit besitzt, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn die Kennzeichnung – wie hier – ohne nennenswerte Schwierigkeiten, insbesondere ohne die Gefahr einer Beschädigung des Produktes selbst, durch einen einfachen Schnitt mit einer Schere vom Produkt entfernt werden kann. Damit bei der Entsorgung auf die Herstellerinformation zurückgegriffen werden kann, ist es erforderlich, dass die Kennzeichnung regelmäßig bis zur Entsorgung Bestand hat…

Der Senat geht davon aus, dass zahlreiche Nutzer des Produkts das an dem Kabel des Stereo-Kopfhörers angebrachte Fähnchen entfernen. Denn es ist deutlich sichtbar und wirkt ästhetisch eher störend (Anlage FN 1). Daran ändert es im Ergebnis nichts, dass das Kabel des hier gegenständlichen Produkts nicht wie in dem vom Oberlandesgericht Celle (a. a. O.) entschiedenen Fall schwarz, sondern weiß ist.

Der Einwand der Verfügungsbeklagten, mit gewaltsamen Mitteln lasse sich jede Kennzeichnung entfernen, so dass dies kein belastbares Kriterium für das Merkmal der Dauerhaftigkeit sei, greift nicht durch. Denn es kann durchaus sachgerecht danach unterschieden werden, ob die Kennzeichnung ohne Beschädigung des Produkts entfernt werden kann oder nicht.

Die Kennzeichnungspflicht nach § 7 S. 1 ElektroG trifft den Hersteller im Sinne des ElektroG (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, 2. Aufl., § 7 Rn. 2). Die Verfügungsbeklagte ist jedenfalls nach § 3 Abs. 11 Nr. 3 ElektroG als Herstellerin des Kopfhörers anzusehen. Denn sie hat das Produkt erstmals in den Geltungsbereich des ElektroG eingeführt und in Verkehr gebracht. Sie trägt selbst vor, „Einführer“ des Produkts zu sein…“

Auch sieht das Gericht hier einen spürbaren Wettbewerbsverstoß, so dass die Möglichkeit, sich auf einen so genannten Bagatellverstoß zu berufen, nicht gegeben sei.

Praxistipp:

Für Vertreiber und vor allem Hersteller von entsprechenden Kopfhörern aber auch anderen Elektrogeräten ist diese Rechtsprechung maßgeblich und sollte unbedingt praxisrelevant umgesetzt werden.

Es sollte dringend darauf geachtet werden, dass die entsprechenden Herstellerangaben nicht auf einem Zusatzprodukt angebracht werden, das ggf. entfernt werden kann.

Es muss direkt auf dem Produkt eine entsprechende Angabe erfolgen, um hier so zumindest den Vorgaben des Oberlandesgerichtes Hamm Folge zu leisten.

Geschieht dies nicht, so kann eine entsprechende Kennzeichnung, die leicht entfernt werden kann, Grund dafür sein, über das Wettbewerbsrecht in Anspruch genommen zu werden.

Quelle:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/4_U_46_14_Urteil_20140814.html

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