Der Unterschied zwischen SEPA-Firmenlastschrift und Basislastschrift

Der Unterschied zwischen SEPA-Firmenlastschrift und Basislastschrift

Lastschrift – eines der wichtigsten Zahlungsinstrumente in Deutschland

Laut der Bundesbank erfolgte im Jahr 2011 fast die Hälfte (49 Prozent) der unbaren Transaktionen im Lastschriftverfahren. Damit zählt dieses Zahlungsinstrument zu einem der wichtigsten in Deutschland. Auch im Online-Handel ist diese Zahlungsmethode weit verbreitet. Immerhin 46 Prozent der Online-Händler bieten Lastschriften als Zahlungsverfahren an. Und im Lastschriftverfahren bezahlt werden laut dem Handelsverband Deutschland (HDE) 15,8 Prozent der Umsätze im Online-Handel. Dies zeigt, wie wichtig die Neuerungen zu den Lastschriften im Rahmen der SEPA-Umstellung sind. Künftig wird es zwei Verfahren zur SEPA-Lastschrift geben: die SEPA-Firmenlastschrift für den B2B-Bereich und die SEPA-Basislastschrift für den B2C-Bereich.

SEPA-Firmenlastschrift und SEPA-Basislastschrift

Die SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit) ist auf den Zahlungsverkehr zwischen Unternehmen ausgelegt. Dementsprechend darf es sich beim Debitor nicht um einen privaten Endkunden handeln, sondern ausschließlich um einen Geschäfts- oder Firmenkunden. Dabei ist die SEPA-Firmenlastschrift als ein zusätzliches Angebot aufzufassen, das die Geschäftsabwicklung von Unternehmen vereinfachen soll. Für Online-Händler ist die SEPA-Firmenlastschrift vor allem dann relevant, wenn sie im B2B-Bereich tätig sind. Bei Endkunden kommt hingegen die SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit) zum Tragen. Die Basisvariante ist auf den Zahlungsverkehr zwischen Firmen und privaten Verbrauchern ausgelegt und weist Parallelen zum bisherigen Einzugsermächtigungsverfahren auf. Im Hinblick auf den Debitor sind bei der SEPA-Basislastschrift keine Einschränkungen vorgesehen.

Unterschiede zwischen SEPA-Firmenlastschrift und Basisvariante

Der wesentliche Unterschied der Firmenlastschrift zur Basisvariante liegt darin, dass nach der Einlösung der SEPA-Firmenlastschrift keine Rückbuchung durch den Zahlungspflichtigen mehr möglich ist, sofern es sich um eine autorisierte SEPA-Firmenlastschrift handelt. Damit entspricht die SEPA-Firmenlastschrift im Wesentlichen dem bislang üblichen Abbuchungsauftragsverfahren. Neben der fehlenden Möglichkeit der Rückbuchung sind die Vorteile der SEPA-Firmenlastschrift vor allem darin zu sehen, dass in verschiedenen Ländern keine eigenen Konten mehr erforderlich sind, sowohl der Einzugstermin als auch die Frequenz der Lastschriften nach Vereinbarung mit dem Bezogenen variiert werden können und sie besonders kosteneffizient ist. Zwar ist eine Rückgabe der Lastschrift nicht mehr möglich, wenn es sich um eine autorisierte SEPA-Firmenlastschrift handelt. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Lastschrift nicht autorisiert ist, wenn beispielsweise das Mandat gegenüber dem Zahlungsempfänger gekündigt wurde, die Bank des Zahlungspflichtigen hiervon jedoch nicht in Kenntnis gesetzt wurde. In diesem Fall kann der Zahlungspflichtige wie bei der Basisvariante innerhalb von 13 Monaten nach der Belastung der Lastschrift diese zurückgeben. Ein weiterer Unterschied zwischen der SEPA-Firmenlastschrift und der Basislastschrift besteht darin, dass bei der Firmenvariante die Lastschrift durch die Bank des Zahlungspflichtigen überprüft wird, bevor die Lastschrift eingelöst wird. Zu diesem Zweck ist das Lastschriftmandat bei dieser Bank in Kopie zu hinterlegen. Bei einer SEPA-Basislastschrift hingegen ist eine vorherige Prüfung nicht erforderlich.

Voraussetzung für die SEPA-Lastschrift – das Mandat

Um die SEPA-Lastschrift nutzen zu können, ist sowohl bei der Basisvariante als auch bei der SEPA-Firmenlastschrift ein schriftliches SEPA-Mandat erforderlich, das vom Zahlungspflichtigen erteilt wird und bestimmte Formvorschriften erfüllen muss. Während jedoch für die SEPA-Basislastschrift bestehende gültige Einzugsermächtigungen umgedeutet werden können, ist bei der Firmenlastschrift zwingend ein Firmenlastschriftmandat einzuholen. Es ist demnach nicht ausreichend, die bestehenden Abbuchungsaufträge umzudeuten. Sollte die bisherige Einzugsermächtigung bei der SEPA-Basislastschrift nicht in schriftlicher Form vorliegen, benötigen Online-Händler prinzipiell ein neues SEPA-Mandat. Dies gilt vor allem, wenn die Lastschriftaufträge per Webformular oder E-Mail erteilt wurden – für einen Großteil der Unternehmen bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand. Zudem würde der Online-Handel so eines der wichtigsten Zahlungsverfahren verlieren. Dass Kunden in einem Online-Shop erst ein Formular zugeschickt bekommen und um eine Unterschrift auf dem SEPA-Mandat gebeten werden müssen, ist einfach nicht praktikabel. In der Vorlage zum SEPA-Begleitgesetz hat der Bundestag zwar eine wirksame Mandatserteilung im Internet vorgesehen, allerdings hat das Parlament dies nicht explizit gesetzlich geregelt. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass SEPA-Lastschriften auch weiterhin ohne schriftliches Lastschriftenmandat eingezogen werden können. Allerdings entscheidet die jeweilige Hausbank des Lastschrifteneinreichers, ob die online erteilten Mandate akzeptiert werden. Zudem liegt das Risiko dann bei den Unternehmen. Denn SEPA-Lastschriften, die die SEPA-Vorgaben nicht erfüllen, können insgesamt 13 Monate lang widerrufen werden.

Aufgaben des Zahlungsempfängers bei der Mandatseinholung

Laut SEPA-Regelwerk müssen Zahlungsempfänger einer SEPA-Lastschrift bei der Mandatseinholung gewisse Vorgaben berücksichtigen. So ist das Mandat in der jeweiligen Landessprache des Zahlungspflichtigen zu verfassen. Alternativ kann das Mandat auch in Englisch verfasst werden, wenn der Zahlungsempfänger vor Ausstellung des Mandats die Sprache nicht exakt ermitteln kann. Die deutsche Kreditwirtschaft hat in diesem Zusammenhang eine Empfehlung ausgesprochen, wonach für das Mandat eine Sprache verwendet wird, die der Zahlungspflichtige versteht. Und es ist davon auszugehen, dass sich diese Empfehlung auch in der Praxis durchsetzen wird. Des Weiteren muss der Zahlungsempfänger, beispielsweise der Betreiber eines Online-Shops, die von Kunden erteilten Mandate sowie die dazugehörige Historie archivieren und der Bank des Kunden vorlegen, sofern diese das verlangt.

Gläubiger-Identifikationsnummer unerlässlich

Sowohl bei der SEPA-Firmenlastschrift als auch bei der Basisvariante ist eine Gläubiger-Identifikationsnummer vonnöten, um Lastschriften ausführen zu können. Diese Gläubiger-ID dient der eindeutigen und kontounabhängigen Kennzeichnung des Gläubigers einer SEPA-Lastschrift. Online-Händler können die Gläubiger-ID bei der Deutschen Bundesbank beantragen. Die wirtschaftliche Situation und die rechtlichen Eigenschaften des Antragstellers spielen bei der Vergabe der Gläubiger-ID keine Rolle. Die Gläubiger-ID ermöglicht in Verbindung mit der vom Zahlungsempfänger vergebenen Mandatsreferenz eine eindeutige Identifizierung des Lastschriftmandats, sodass bei Vorlage einer SEPA-Lastschrift das wirksame Bestehen des Mandats überprüft werden kann.

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