Wer ist von der SEPA-Umstellung betroffen?

Wer ist von der SEPA-Umstellung betroffen?

SEPA-Einführung: EU legte den Grundstein bereits 2000

Der Grundstein für die SEPA-Einführung wurde von der Europäischen Union mit der Lissabon-Agenda bereits im Jahr 2000 gelegt. Um einen europaweit geltenden Zahlungsraum mit einheitlichen Zahlungsstandards und –verfahren schaffen zu können, hat die Deutsche Kreditwirtschaft 2002 den European Payments Council (EPC) gegründet. Zu den Hauptaufgaben des EPC zählt die Entwicklung und Umsetzung der SEPA-Zahlverfahren innerhalb Europas. Die EU unterstützte diesen Prozess unter anderem mit der Zahlungsdienstrichtlinie, mit der ein europäischer Rechtsrahmen geschaffen wurde. Darüber hinaus erließ die EU die sogenannte Preisverordnung, die Regelungen zu grenzüberschreitenden Zahlungen in der Gemeinschaft enthielt. Bereits seit Ende Januar 2008 bietet eine Vielzahl europäischer Zahlungsdienstleister die SEPA-Überweisung an, die SEPA-Lastschrift ging anderthalb Jahre später an den Start. Dennoch vollzog sich die Umstellung nur zögerlich, sodass die EU-Kommission Ende 2010 die SEPA-Verordnung verfasste, die Ende März 2012 in Kraft trat. Eines der Kernelemente dieser Verordnung waren die fest definierten Auslauftermine für die nationalen Zahlungsverfahren.

Ziel der SEPA-Umstellung

Wie eingangs beschrieben, ist das Ziel der SEPA-Einführung, den Zahlungsverkehr in Europa zu vereinheitlichen, um die europäische Integration einen Schritt weiter zu bringen. Denn trotz einer zunehmenden Globalisierung ist der Zahlungsverkehr in den einzelnen Ländern von nationalen Verfahren geprägt. Im Hinblick auf den Zahlungsverkehr bestehen die Grenzen somit größtenteils immer noch. Sowohl Lastschriften als auch Überweisungen werden in jedem Land unterschiedlich gehandhabt. Mit der SEPA-Einführung sollen diese Hürden nun abgebaut und einheitliche Regelungen für den inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr gelten. Kurz gesagt: Der bargeldlose Zahlungsverkehr soll im gesamten Euro-Raum einheitlich geregelt und abgewickelt werden. An der SEPA-Einführung sind neben den 28 Mitgliedstaaten der EU die drei restlichen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Liechtenstein, Norwegen und Island) sowie einige weitere Staaten und Regionen, wie etwa Monaco und die Schweiz beteiligt.

Welche Neuerungen die SEPA-Überweisung mit sich bringt

Eine der grundlegendsten Unterschiede zwischen der bisherigen Überweisung und der SEPA-Überweisung ist, dass die Kontoidentifizierung nicht mehr mit den bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen erfolgt. Stattdessen werden zur Kontokennung die internationale Kontonummer IBAN (International Bank Account Number) und die internationale Kontonummer BIC (Business Identifier Code) verwendet. Während es sich beim BIC um einen 11-stelligen auf internationaler Ebene standardisierten Bankcode handelt, setzt sich die 22-stellige IBAN aus der bisherigen Bankleitzahl und der Kontonummer zusammen. Darüber hinaus umfasst die IBAN den einheitlichen Ländercode für Deutschland (DE) und eine zweistellige Prüfziffer. Auch wenn die nationalen Verfahren bereits zum 1. Februar 2014 auf die einheitlichen SEPA-Verfahren umgestellt wurden, können Privatkunden noch bis zum 1. Februar 2016 von einer Übergangsregelung profitieren und bei inländischen Transaktionen die bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen verwenden, die dann von den beteiligten Banken kostenlos in die neuen Kontodaten umgewandelt werden. Für inländische Zahlungen gilt seit dem 1. Februar 2014 zudem „IBAN only“. Das bedeutet, der BIC muss nicht zwingend angegeben werden. Ab dem 1. Februar 2016 gilt diese Regelung voraussichtlich auch für grenzüberschreitenden Euro-Zahlungen.

SEPA-Lastschrift: Worauf Unternehmer achten müssen

Im Unterschied zur SEPA-Überweisung bringt das SEPA-Lastschriftverfahren weitreichendere Veränderungen mit sich. Grundsätzlich ist zwischen zwei Ausprägungen der SEPA-Lastschrift zu unterscheiden: Der SEPA-Basislastschrift und der SEPA-Firmenlastschrift. Während die Standard- bzw. Basisvariante auf den B2C-Bereich ausgerichtet ist, ist die SEPA-Firmenlastschrift ein zusätzliches Angebot, das lediglich im B2B-Bereich eingesetzt werden kann. Auch bei der SEPA-Lastschrift sind zur Kontoidentifizierung die IBAN und BIC heranzuziehen. Für Online-Händler bedeutet dies beispielsweise, dass sie die Daten ihrer Bestandskunden entsprechend ändern müssen. An Unternehmen stellt die Einführung der SEPA-Lastschrift jedoch noch weitere Anforderungen. Um eine SEPA-Lastschrift einziehen zu können, ist die Zustimmung des Zahlungspflichtigen in Form eines SEPA-Mandats mit einem einheitlichen Mandatstext erforderlich. Darüber hinaus muss jedes SEPA-Mandat mit einer Art Seriennummer, der Mandatsreferenz, versehen werden. Zudem müssen Zahlungspflichtige 14 Tage vor Einzug der SEPA-Lastschrift eine Vorankündigung (Pre-Notification) erhalten, wenn in den AGBs keine kürzere Frist vorgesehen ist. Wichtig ist zudem, dass bei erstmaligen Lastschriften die Abbuchung fünf Tage vorher bei der Bank eingereicht wird. Bei Folgelastschriften beträgt die Vorlagefrist nur zwei Tage. Eine weitere Neuerung der SEPA-Lastschrift ist, dass Unternehmen eine Gläubiger-Identifikationsnummer benötigen, wenn sie eine Lastschrift ausführen möchten. Diese ist einmalig bei der Deutschen Bundesbank zu beantragen.

Welche Änderungen ergeben sich für zahlungsbilanzstatistische Meldepflichten?

Auch nach der Umstellung auf die SEPA-Zahlungsverfahren ist bei grenzüberschreitenden Zahlungen die zahlungsbilanzstatistische Meldepflicht gemäß Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu berücksichtigen. Laut § 26 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) sind in Deutschland ansässige juristische und natürliche Personen verpflichtet, Zahlungen von über 12.500 Euro, die sie an im Ausland ansässige Personen oder Unternehmen leisten bzw. von diesen entgegennehmen, an die Deutsche Bundesbank zu melden.

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