DSGVO: Die ersten Abmahnungen sind da

DSGVO: Die ersten Abmahnungen sind da

Es hat nicht einmal eine Woche gedauert und schon sind die ersten Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bei den Betroffenen angekommen. Dabei handelt es sich bislang jeweils um Unternehmen, die versuchen, ihre Mitbewerber wegen einer angeblich fehlerhaften DSGVO-Umsetzung kostenpflichtig abzumahnen. Dies schreibt das Onlineportal heise.de.

Die ersten Fälle sogar gleich nach Inkrafttreten

Rechtsanwalt Matthias Hechler berichtet auf seiner Webseite, dass sogar schon am Freitag, den 25. Mai, also nur wenige Stunden nach Inkrafttreten der DSGVO, die ersten drei Abmahnungen bei ihm eingetroffen seien. Darin habe man beispielsweise die Verwendung von Google Analytics ohne Opt-in-Möglichkeit beanstandet. Zudem würden eine neue Datenschutzerklärung sowie das Verwenden von Cookies gerügt. Die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung habe bei allen drei Abmahnungen nur zwei Tage betragen, so Hechler.

Die Anwaltskanzlei Weiß & Partner berichtet über einen weiteren Abmahnfall. Rechtsanwalt Orhan Aykac habe in einem am 25. Mai verschickten Abmahnschreiben an Weiß & Partner einen Mitbewerber der Firma Erich Andreas Speck Dienstleistungen abgemahnt. Als Grund gebe Aykac an, der Mitbewerber halte auf seiner Internetseite keine Datenschutzhinweise bereit, so heißt es.

Ganz davon abgesehen, dass dies auch schon vor der DSGVO rechtswidrig gewesen wäre, ist auch die angeblich klagende Firma, Erich Andreas Speck Dienstleistungen, nicht im Internet zu finden. Einzig auf dem sozialen Netzwerk Linkedin findet sich ein Hinweis auf eine Person dieses Namens, mit einer Firma namens EAS Dienstleistungen. Genauso seltsam erscheint der hohe Gegenstandswert von 7.500 Euro, durch den Abmahngebühren von mehr als 700 Euro entstünden.

Abmahnungen aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sind wohl unzulässig

Die Fälle offenbaren, dass es tatsächlich Rechtsanwälte und Abmahner gibt, die offenkundig nur darauf gewartet haben, sofort am 25. Mai vermeintliche Verstöße gegen die DSGVO abmahnen und hierdurch strafbewehrte Unterlassungserklärungen einsammeln und Rechtsanwaltsgebühren kassieren zu können.

Bislang ist laut heise.de aber sowieso unklar, ob Unternehmen ihre Konkurrenten wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen abmahnen oder verklagen dürfen. In Deutschland gab es hierzu auch schon vor der DSGVO bisher keine einheitliche Rechtsprechung. Für Rechtsanwalt Hessler aber steht fest: Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern sind in der DSGVO als mögliche Rechtsfolgen nicht vorgesehen.

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