Die Verbraucherrechterichtlinie – was der Juni 2014 bringt

Die Verbraucherrechterichtlinie – was der Juni 2014 bringt

Der Deutsche Bundestag hat am 14. Juni 2013 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet, das am 05. Juli 2013 den Bundesrat passiert hat. Bis zum 13. Juni 2014 haben Online-Händler und Verbraucher jetzt Zeit sich auf die kommenden Änderungen vorzubereiten, denn nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist keine Übergangsfrist vorgesehen.

Die Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) hat das Ziel die derzeitigen nationalen Gesetze zum Verbraucherschutz EU-weit anzugleichen und die Verbraucherinformationspflichten vollständig zu harmonisieren. Sowohl in den Binnenmärkten als auch grenzüberschreitend sollen die Geschäftsbedingungen zwischen Unternehmern und Verbrauchern erleichtert werden.

Vor allem für Online-Händler bringt die Verbraucherrechterichtlinie bereits im Vorfeld des Inkrafttretens am 13. Juni 2014 hohen Anpassungsbedarf mit sich. In den Punkten vorvertragliche Informationen, Lieferung und Risikoübergang sowie im Widerrufrecht muss sich auf weitreichende Änderungen eingestellt werden. Besonders das Widerrufsrecht wird vom Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie betroffen sein.

Ab 2014 gilt bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen eine EU-weite einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Verbraucher können ihre Widerrufserklärung ab diesem Zeitpunkt in beliebiger Form, beispielsweise telefonisch abgeben. Um den Widerruf zu erleichtern können Online-Händler ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen, dessen Nutzung für den Kunden jedoch nicht zwingend ist. Beachtet werden muss, dass mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie das, derzeit optional mögliche, Rückgaberecht ersatzlos entfällt. Entfallen wird auch das unendliche Widerrufsrecht des Verbrauchers bei fehlender Widerrufsbelehrung. In diesem Fall wird die Widerrufsfrist 12 Monate nach dem Ende der regulären Frist ablaufen. Darüber hinaus müssen die Händler eine neue Widerrufsbelehrung für ihre Kunden bereithalten.

Die Rücksendekosten sind zukünftig generell durch die Verbraucher zu tragen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Händler diese freiwillig übernimmt oder es unterlässt, den Verbraucher über die Übernahmeregelung zu informieren.

Neben dem Widerrufsrecht müssen Online-Händler auch die kommenden vorvertraglichen Informationspflichten bei im Fernabsatz oder außerhalb von geschlossenen Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen beachten. Angegeben werden müssen ein Impressum, aus dem Identität und Adresse sowie die Telefonnummer des Gewerbetreibenden hervorgehen, die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung oder Ware, der Gesamtpreis einschließlich Steuern und Abgaben, zusätzliche Kosten zum Beispiel für Lieferung, Liefer- und Zahlungsbedingungen, die Widerrufsbelehrung und die Belehrung zum Gewährleistungsrecht.

Allen Gewerbetreibenden ist zu empfehlen sich bereits jetzt mit den kommenden Änderungen auseinanderzusetzen und sich auf das Inkrafttreten des Gesetzes am 13. Juni 2014 vorzubereiten.

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Wir bedanken uns bei unserem Partner, dem Händlerbund e.V., für diesen Gastbeitrag.

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