Rechtsnews für den E-Commerce: Die 4 wichtigsten im Dezember 2020

Rechtsnews für den E-Commerce: Die 4 wichtigsten im Dezember 2020

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch in Kraft

Bereits seit Jahren beklagt der Online-Handel das Geschäft mit den Abmahnungen. Das Konzept, was eigentlich für fairen Wettbewerb sorgen soll, wird von manchen ausgenutzt. Immerhin werden Fehler in Online-Shops schnell und einfach gefunden. Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs soll den Abmahnmissbrauch beenden und auch wirtschaftliche Anreize für das Aussprechen von Abmahnungen beseitigen. Nachdem das Gesetz bereits vor zwei Jahren angekündigt wurde, ist es diesen Dezember in Kraft getreten und sorgt eher für Ernüchterung.
Während Mitbewerber beim Aussprechen von Abmahnungen ein wenig eingeschränkt werden, können Wirtschaftsverbände, wie der Ido, beinahe so weitermachen, wie bisher. Ob die Maßnahmen tatsächlich den gewünschten Effekt bringen und die Zahl der kostenpflichtigen, anwaltlichen Abmahnschreiben reduziert wird, bleibt abzuwarten.

Das dritte Geschlecht muss in Online-Formularen berücksichtigt werden

Wer bei der Deutschen Bahn online ein Ticket bestellt, muss eine Anrede angeben. Zur Auswahl stehen dabei nur Herr und Frau. Dagegen klagte eine Person, die sich weder dem einen noch dem anderen Geschlecht zugehörig fühlt, und bekam vor Gericht Recht.
Die Richter stellten fest, dass es ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener ist, wenn bei einer verpflichtenden Abfrage nur zwei Geschlechter zur Auswahl stehen. Hinzu komme noch der Umstand, dass die Frage nach dem Geschlecht auch gar nicht notwendig sei, um den Vertrag zu erfüllen.

Wer in seinem Online-Shop die Anrede also als Pflichtangabe hat, muss in Übereinstimmung mit dem Geburtenregister auch drei Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung stellen.

Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Nachdem der EuGH bereits vor Monaten die Frage nach der Notwendigkeit der Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung beantwortet hat, hat nun der Bundesgerichtshof den Fall abschließend entschieden: Ein Online-Händler muss in der Widerrufsbelehrung lediglich dann eine Telefonnummer angeben, soweit diese verfügbar ist.
Der BGH hat nun auch festgestellt, wann eine Telefonnummer als verfügbar gilt. Dies ist dann der Fall, wenn auf der Homepage, beispielsweise unter Service, eine Nummer angegeben wird.

Paketabgabe im Online-Handel

Der Online-Handel gilt schon seit längerem als Sündenbock, wenn es um die Probleme des stationären Handels geht. Nun hat die Union vorgeschlagen, dass der E-Commerce zur Unterstützung der Innenstädte eine extra Abgabe pro Paket leisten soll. Diese soll dann in einen Fond fließen, der wiederum die Innenstädte unterstützt. In der Begründung des Positionspapiers heißt es, dass der Online-Handel die Infrastruktur der Innenstädte nutzt, ohne dafür zu zahlen. Daher soll die Abgabe auch nur die Händler treffen, die rein online tätig sind. Händler, die auch stationäre Geschäfte führen, sollen nicht betroffen sein.
Der Händlerbund hat sich bereits entschieden gegen eine solche Abgabe ausgesprochen.

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