Rechtsnews für den E-Commerce: Die wichtigsten im Mai 2021

Rechtsnews für den E-Commerce: Die wichtigsten im Mai 2021

Das Fax ist nicht mehr DSGVO-konform

Deutschland ist nicht gerade dafür bekannt, sich mit dem Ausbau der Digitalisierung rühmen zu können. Doch wo dem Datenschutz oftmals nachgesagt wird, er würde die Digitalisierung behindern, könnte er nun genau das Gegenteil bewirken. Denn das Fax ist nicht mehr DSGVO-konform.

In Behörden ist das Fax immer noch das Mittel der Wahl, doch das könnte sich bald ändern. Besonders für die Übertragung von personenbezogenen Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, sei gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Nutzung von Fax-Diensten unzulässig, kritisiert die Bremer Datenschutzbeauftragte.

Problematisch sei dabei aber nicht das Fax an sich und dass die Nachricht offen sichtbar beim Empfänger ankommt. Grund seien technische Änderungen in den Telefonnetzen. Wurde bisher beim Versand eine Ende-zu-Ende-Telefonleitung eingesetzt, werden nun keine exklusiven Leitungen mehr genutzt und somit werde ein Zugriff Dritter ermöglicht. Eine Lösung sieht die Datenschutzbeauftragte in Ende-zu-Ende verschlüsselten E-Mails oder in der herkömmlichen Post.

Weniger Tierversuche beim Export von Kosmetik nach China

Seit dem 1. Mai 2021 müssen bestimmte Kosmetikprodukte, die nach China exportiert werden sollen, nicht mehr zuvor an Tieren getestet werden. Damit ist vor allem für europäische Händler eine große Hürde genommen worden, schließlich sind Tierversuche für Kosmetika in der EU bereits verboten. Zumindest teilweise wird der Handel nach China nun vereinfacht: Die „Cosmetics Supervision and Administration Regulation“ (CSAR) hebt die Pflicht zu Tierversuchen unter bestimmten Voraussetzungen auf.

Bisher mussten Hersteller, die auf Tierversuche verzichten wollten, bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie mussten eng mit den chinesischen Behörden kooperieren, auf dem chinesischen Festland produzieren und Non-Special Use Cosmetics („NSUCs“) vertreiben.

Wer seine NSUCs, wie Shampoo oder Lotionen, nicht in China produzieren ließ, musste also zwangsläufig Tierversuche durchführen lassen. Damit Hersteller ihre NSUCs tierversuchsfrei nach China verkaufen dürfen, müssen diese nun nicht mehr zwangsläufig in China produziert werden. Dem gegenüber stehen jedoch die Special Use Cosmetics („SUC“), wie etwa Sonnencreme oder Mittel gegen Haarausfall, die auch weiterhin an Tieren auf ihre Verträglichkeit getestet werden müssen.

Vorsätzliches Anhusten rechtfertigt fristlose Kündigung

Wer einen Arbeitskollegen absichtlich mit der Äußerung, dieser möge Corona bekommen, anhustet und die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus am Arbeitsplatz bewusst ignoriert, der muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. So hat es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf mit Urteil vom 27.04.2021 (Az.: 3 Sa 646/20) entschieden. Zwar hat der außerordentlich fristlos gekündigte Arbeitnehmer Recht bekommen. Grund dafür war allerdings, dass der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts den dargestellten Sachverhalt nicht ausreichend beweisen konnte und auf die Nichteinhaltung der Abstandsregel zunächst mit einer Abmahnung hätte reagieren müssen.

Nichtsdestotrotz nahm das LAG den Fall zum Anlass, hervorzuheben, dass ein solcher Sachverhalt grundsätzlich sehr wohl eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Bringt ein Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck, er wolle sich nicht an die Arbeitsschutzvorschriften während der Corona-Pandemie halten und hustet er dann noch absichtlich einen anderen an, so verletze er erheblich die dem Arbeitsverhältnis innewohnenden Rücksichtnahmepflichten.

Unterlassungserklärung gegenüber Ido-Verband kann gekündigt werden

Wieder einmal gibt es ein Urteil, das dem Ido-Verband den rechtsmissbräuchlichen Einsatz von Abmahnungen attestiert. Das Landgericht Potsdam hält mit seinem aktuellen Urteil (vom 18.05.2021, Az.: 52 O 62/20) eine Lösung bereit, was Händler gegen eine in der Vergangenheit abgegebene Unterlassungserklärung tun können.
Dem Urteil zugrunde liegend hatte ein Händler gegenüber dem Ido-Verband eine Unterlassungserklärung wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgegeben. Die Erklärung hatte der Händler nun wegen arglistiger Täuschung angefochten und wegen Rechtsmissbrauch aufgekündigt.

Er bekam in beiden Punkten vom Gericht Recht. Der Ido-Verband habe über seine Aktivlegitimation arglistig getäuscht. Zwar weist der Verband, wie üblich, eine seitenlange Auflistung von Gerichtsurteilen vor, die die Aktivlegitimation bestätigt haben. Dadurch soll der Eindruck erweckt werden die Legitimation sei unproblematisch gegeben. Allerdings hatte der Verband im vorliegenden Fall nicht näher vorgetragen, inwiefern ihm zum Zeitpunkt der Abmahnung eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern angehörte, was aber gerade Grundvoraussetzung für die behauptete Aktivlegitimation ist. Außerdem erkannte das Gericht die Kündigung wegen Rechtsmissbrauch an und bezog sich dabei, wie zuvor schon andere Gerichte, auf die Mitgliederstruktur.

Schließlich: Mehlwürmer sind jetzt Lebensmittel

Erstmals hat ein Insekt in der Europäischen Union die Zulassung als Lebensmittel erhalten. Dem Vorschlag der Europäischen Kommission, den Verkauf von getrockneten Mehlwürmern künftig zu erlauben, stimmten nun die EU-Länder zu. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat nach vorangegangenen wissenschaftlichen Bewertungen das Lebensmittel als sicher eingestuft und ihre Zustimmung erteilt.

Künftig gelten gelbe Mehlwürmer, genauer gesagt die Larven des Käfers Tenebrio molitor, als neuartiges Lebensmittel und dürfen verkauft werden. Solche neuartigen Lebensmittel sind Produkte, die vor dem 15. Mai 1997 kaum konsumiert wurden. Die formelle Entscheidung der Brüsseler Behörde und auch die Bekanntgabe, welche Anforderungen die Kennzeichnung der Produkte mitbringen müssen, stehen noch aus.

Sinn und Zweck der Zulassung ist es, dass die Mehlwürmer als alternative Eiweißquelle mit einer geringen Umweltbelastung einen Beitrag zu einem nachhaltigeren Lebensmittelsystem in der EU leisten.

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