Rechtstipps für Online-Händler: Die Entscheidungen aus dem Oktober 2021

Der Oktober startete gleich mit einer geänderten Rechtslage und Pannen bei der Meldung der Umsatzsteuer. Doch auch die DSGVO und der Ido-Verband ließen mal wieder von sich hören.
Rechtstipps für Online-Händler: Die Entscheidungen aus dem Oktober 2021

Einführung der fairen Verbraucherverträge

Zu Beginn des Monats Oktober kam eine Gesetzesänderung auf uns zu: Das Gesetz für faire Verbraucherverträge. Zumindest Teile dieses Gesetzes sind zum 1. Oktober in Kraft getreten. Betroffen ist zum einen die Einwilligung in Telefonwerbung. Ab sofort schützt das Gesetz Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unerlaubter Telefonwerbung. Zwar galt schon bisher, dass ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegt, wenn der Verbraucher keine Einwilligung für derartige Anrufe erteilte. Nun kommt hinzu, dass Händler diese Einwilligung in einer „angemessenen Form” dokumentieren und diesen Nachweis über die Zustimmung für fünf Jahre aufbewahren müssen. Daneben regelt das Gesetz für faire Verbraucherverträge nun auch das Verbot von Abtretungsausschlüssen. Unternehmen dürfen fortan nicht mehr durch ihre AGB ausschließen, dass Verbraucher ihre Ansprüche an andere Dienstleister zur Geltendmachung abtreten.

Verpatzte OSS-Meldung zum Start

Die Umsatzsteuerreform und die damit einhergehenden Änderungen haben seit dem 1. Juli für große Aufregung bei den Händlern gesorgt. Zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Systems der Steuererklärungen gibt es seitdem das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren (OSS). Über das Bundeszentralamt für Steuern als zentrale Stelle können Händler die Steuererklärungen für alle EU-Länder voll automatisiert gesammelt abgeben – so lautete zumindest das Vorhaben. In der Praxis zeigt sich nun: Das Verfahren funktioniert nicht. Kurz vor der ersten vierteljährlichen Meldung für das dritte Quartal zum 31. Oktober ist die Technik dafür noch nicht fertig. Online-Händler müssen die Meldung nun also manuell vornehmen, was nicht nur Kosten und Risiken verursacht, sondern auch einen erheblichen Mehraufwand.

DSGVO-Strafen

Seit nunmehr drei Jahren begleitet uns die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), deren Einhaltung auch – mal mehr, mal weniger streng – kontrolliert wird. Bei Verstößen gegen die DSGVO verhängen die Behörden regelmäßig hohe Bußgelder. Auffällig ist im nun abgeschlossenen dritten Quartal dieses Jahres der enorme Anstieg der verhängten Bußgelder: Strafen von insgesamt 984,47 Millionen Euro Höhe haben die EU-Aufsichtsbehörden verhängt. Das sind fast 20-mal höhere Strafen als im ersten und zweiten Quartal 2021. Im gesamten Jahr 2020 betrugen die Strafen insgesamt „nur” 306,3 Millionen Euro. Amazon führt die Liste der aktuellen Strafen mit fast 746 Millionen Euro an, gefolgt vom Messenger-Dienst WhatsApp mit 225 Millionen Euro. Grund für den starken Anstieg ist aber nicht zwingend eine erhöhte Anzahl an Verstößen, sondern die mitunter langwierige Aufklärung an Datenschutzverstößen.

Gehäufte Geltendmachung von Vertragsstrafen durch Ido-Verband

Der Ido-Verband macht mal wieder von sich reden. Diesmal aber nicht wegen zahlreicher verschickter Abmahnschreiben, sondern wegen der Einforderung der angedrohten Vertragsstrafen. Wer eine Abmahnung bekommt, erhält mit dieser auch meist gleich eine zur Unterschrift mitgeschickte Unterlassungserklärung. Und diese macht die Sache erst wirklich kompliziert: Unterschreibt der Abgemahnte diese Unterlassungserklärung, schließt er einen Vertrag ab und ist ein Leben lang an dessen Inhalt gebunden. In der Unterlassungserklärung findet sich oftmals eine angedrohte Vertragsstrafe, die im Falle einer Wiederholung des Verstoßes geltend gemacht wird und den Abgemahnten finanziell in die Pflicht nimmt – und das kann richtig teuer werden. Daher sollten Unterlassungserklärungen nicht ungeprüft unterschrieben werden.

Werben mit Manuka-Honig

Im Rahmen der andauernden Corona-Pandemie haben sich zahlreiche Mythen entwickelt, wie eine Infektion mit dem Virus verhindert oder eine Covid19-Erkrankung behandelt werden kann. Mancher Händler witterte darin auch ein Geschäft, um mit der Unsicherheit der Menschen Geld zu verdienen. Die Wettbewerbszentrale ging in mehreren Fällen gegen Händler vor, die ihren zum Verkauf angebotenen Manuka-Honig mit gesundheitsbezogenen Aussagen bewarben. Der Honig, der zu Preisen mit bis zu 50 Euro pro Glas verkauft wurde, sollte eine Infektion mit dem Coronavirus verhindern oder zumindest die Symptome abmildern. Diese gesundheitsbezogenen Angaben sind jedoch unzulässig, weil die Wirkung nicht bewiesen ist. Außerdem darf nach der Lebensmittelinformationsverordnung die Werbung zu einem Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben.

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