Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Oktober 2018

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Oktober 2018

Alles Wichtige haben wir hier noch einmal zusammengefasst.

EuGH urteilt zur Unterscheidung von Privat und Gewerbe

Insgesamt neun Verkaufsanzeigen führte eine Frau bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) bezüglich der Einstufung als privater oder gewerblicher Verkäufer. Es ist eine schwierige und gleichzeitig sehr wichtige Frage: Handelt ein Verkäufer als Privatperson oder geht er schon einem Gewerbe nach? Die Eigenschaft, Gewerbetreibender zu sein, verpflichtet im deutschen Fernabsatz dazu, allen üblichen Informationspflichten nachzukommen. Impressum, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung und Hinweise auf die Gewährleistung müssen vom Verkäufer angegeben werden. Der EuGH konnte die Frage nicht pauschal beantworten. Nach Ansicht des Gerichts müsse von Fall zu Fall entschieden werden. Für die Einordnung als Gewerbetreibender sei stets eine eingerichtete Geschäftspraxis nötig sowie, dass der Verkäufer im Rahmen einer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Unternehmer muss Einwilligung nach DSGVO beweisen

Durch die Einführung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wurde der Datenschutz auf europäischer Ebene vereinheitlicht. Viele Grundsätze für die Datenerhebung und Datennutzung blieben jedoch erhalten. Einer davon ist, dass die Nutzung nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich ist. Beruft sich ein Unternehmer auf die Einwilligung zur Datenverarbeitung nach der DSGVO, so muss er nach dem Urteil des LG Frankfurt auch beweisen, dass diese Einwilligung vorliegt. In der Praxis heißt dies, dass die Beweislast beim Unternehmer liegt. Die Einwilligung muss daher stets dokumentiert werden. Geklagt hatte eine Kundin eines Frisörstudios, die sich in dessen Werbeaufnahmen in ihren Grundrechten geschädigt sah, und bestritt, ihre Einwilligung dafür erteilt zu haben.

LG Bochum zu DSGVO: Verstoß nicht abmahnfähig

Ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt, bewegt nicht nur die juristische Literatur, sondern auch immer öfter deutsche Gerichte. Nachdem das LG Würzburg dies noch bejaht hatte, urteilte das LG Bochum genau gegenteilig. Das Gericht stellte mit dem Urteil fest, das durch die DSGVO genau bestimmt ist, von wem Verstöße geltend gemacht werden können. Personen in der Position von Mitbewerbern seien dort nicht aufgezählt, weshalb diese auch keine juristischen Schritte ergreifen könnten, so das Urteil.

Ebay verklagt Amazon

Die beiden Plattformen Ebay und Amazon gelten als die größten Anbieter im europäischen Raum und stehen daher in starker Konkurrenz um Kunden und Händler. Nun wirft Ebay seinem Mittbewerber vor, gezielt starke Händler über das interne Nachrichtensystem von Ebay durch die Nutzung von Codes angeworben zu haben. Dabei sollen Amazon-Mitarbeiter gezielt Verkäufer angeschrieben haben, die das Potenzial hätten, auch auf Amazon erfolgreich zu sein. Nun fordert Ebay von Amazon vor einem Gericht im kalifornischen Santa Clara ein Unterlassen, Schadensersatz und die Zahlung einer Geldstrafe.

OLG Frankfurt: Werbung mit Teil-Testergebnissen ist wettbewerbswidrig

Bei der Werbung mit Testergebnissen sind strenge Vorschriften einzuhalten, ansonsten liegt eine irreführende Werbung vor. Insbesondere dürfen diese nicht verändert werden. Dazu zählt auch das Weglassen von Teilen des Ergebnisses, wie das Oberlandesgericht Frankfurt nun urteilte. In diesem Fall führte das Weglassen der Gesamtnote den Verbraucher in die Irre.

Kurios: Ferrero muss bei Raffaello konkrete Zahl angeben

Bisher bestand die Information auf der Verpackung der beliebten Raffaello-Kugeln lediglich in der Nettofüllmenge. Diese hat jedoch keine Aussagekraft darüber, wie viele Kugeln sich tatsächlich im Inneren befinden. Dies genügt nach Ansicht des OLG Frankfurt nicht dem Anhang IX der Lebensmittelinformationsverordnung. Hierin ist geregelt, wie Verpackungen zu beschriften sind, wenn sie aus zwei oder mehr Einzelpackungen mit derselben Menge desselben Erzeugnisses gefüllt sind. In diesen Fällen muss neben der Nettofüllmenge auch die Anzahl der Einzelpackungen stehen. Um dieser Vorschrift zu genügen, muss Ferrero nun die Anzahl der enthalten Kugeln mit auf die Verpackung drucken.

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