Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im September 2019

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im September 2019

DSGVO-Bußgelder in Deutschland werden höher

Die in Deutschland verhängten DSGVO-Bußgelder waren bis jetzt vergleichsweise zurückhaltend: Die höchste verhängte Strafzahlung betrug bisher 200.000 Euro. Doch schon bald könnten auch hierzulande Strafen in Millionenhöhe möglich sein. Die Datenschutzbehörden haben eine neue Berechnungsgrundlage entwickelt. Dabei teilen sie den Jahresumsatz des betreffenden Unternehmens durch 360. Der so ermittelte Tagessatz wird dann mit einem Faktor zwischen 1 und 14,4 multipliziert. Je höher der Faktor, desto schwerer der Verstoß. Beim höchsten Faktor ergibt sich unter dem Strich eine Geldbuße von vier Prozent des Jahresumsatzes. Dieser Wert entspricht dem Bußgeld, das die DSGVO als höchstmögliche Strafe festlegt.

Deutsche Bahn verstößt gegen Geoblocking-Verordnung

Die Deutsche Bahn fand sich jüngst vor dem Europäischen Gerichtshof wieder. Grund hierfür war, dass das Unternehmen die Zahlung per Lastschrift nur für Kunden anbot, die einen Wohnsitz in Deutschland haben. Der EuGH (Aktenzeichen: Rechtssache C-28/18) hat nun festgestellt, dass diese Praxis gegen die Geoblocking-Verordnung verstößt. Diese Verordnung gilt seit Dezember 2019 und soll ungerechtfertigtes Geoblocking verhindern. Dazu gehört auch, dass die von einem Unternehmen angebotenen Zahlungsmittel nicht aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Orts der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments eingeschränkt werden dürfen.

CDU-Politiker fordert Verbot kostenloser Retouren

Aus dem Streit um die Retouren ist mittlerweile ein politisches Thema geworden: In den letzten Wochen stand vor allem die Vernichtung retournierter Ware im Fokus der Diskussion. Nun geht das Ganze aber weiter: Der CDU-Bundestagsabgeordnete Christian Haase fordert ganz konkret ein Verbot von kostenlosen Retouren. Ob diese Forderung so schnell realisiert wird, bleibt aber zweifelhaft, da dafür Änderungen auf EU-Ebene notwendig sind.

Datenschutzbeauftragter erst ab 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

Die Regelung, die zur Entlastung von kleinen Unternehmen führen soll, ist schon lange im Gespräch: Künftig ist ein Datenschutzbeauftragter erst ab einer Mitarbeiterstärke von 20, anstatt von zehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, vorgeschrieben. An den grundsätzlichen Pflichten aus der DSGVO ändert sich damit allerdings nichts.

„Malle“ ist markenrechtlich geschützt

Zurzeit ärgert sich unter anderem der Betreiber eines Reiseblogs über eine markenrechtliche Abmahnung. Diese hatte der Unternehmer Jörg Lück ausgesprochen, Produzent von Ballermann-Berühmtheiten wie Tim Toupet und Mickey Krause, und betrifft die Marke „Malle“. Diese ist seit 17 Jahren eingetragen. Die behauptete widerrechtliche Verwendung der Marke wird aber erst seit wenigen Monaten abgemahnt.

Die Kanzlei der Patentanwälte Dr. Grasser & Partner sieht dieses Vorgehen kritisch und hat bereits beantragt, die Marke zu löschen: Zum einen habe Lücke die Marke nie ernsthaft genutzt. Zum anderen handele es sich bei „Malle“ um eine geografische Bezeichnung und diese seien per se nicht schutzfähig.

Kilogramm oder Kommanditgesellschaft?

Als die Mitarbeiter des Landesamts für Eich- und Messwesen Berlin-Brandenburg ein Ordnungsgeld von 25.000 Euro von ihm forderten, wurde einem Bäcker aus Berlin klar, dass der Sachverhalt kein schlechter Scherz ist: Die Mitarbeiter monierten, dass der Bäcker auf eine Tafel, auf der er seine Waren anbot, statt kg (für Kilogramm) KG geschrieben hatte. Dies könne Verbraucher in die Irre führen. Schließlich steht die Abkürzung mit großem KG für Kommanditgesellschaft.

Alles Käse

Veganer Käse darf laut eines aktuellen Urteils des OLG Celle (Urteil v. 06.08.2019, Aktenzeichen 13 U 35/19) als Käse-Alternative bezeichnet werden. Kritisiert hatte diese Bezeichnung ein Verein, der sich der Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs verschrieben hat. Die Bezeichnung sei irreführend, so der Verein. Die Richter sahen das allerdings anders: Durch die Bezeichnung „Alternative“ wird hinreichend klargestellt, dass es sich eben nicht um echten, sondern um veganen Käse handelt.

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