Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Juli 2018

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Juli 2018

Darunter ging es mehrfach um Google, aber auch andere namhafte Unternehmen finden sich unter den Beklagten. Alle wichtigen Urteile haben wir dazu zusammenfasst.

Google muss schlechte Bewertungen löschen

Negative Bewertungen sind insbesondere im Online-Handel ein großes Ärgernis und eine Belastung. Und auch vor deutschen Gerichten werden immer öfter Fälle verhandelt, die sich um die geforderte Löschung entsprechender Kritiken drehen. Im vorliegenden Fall hatte ein niedergelassener Kieferorthopäde geklagt, weil er eine schlechte Rezension – genauer gesagt eine Ein-Sterne-Bewertung ohne separaten Kommentar – bei Google erhalten hatte. Obwohl das LG Lübeck in seinem Urteil feststellte, dass auch diese Bewertung eine Meinung darstelle und daher schutzwürdig sei, überwiege hier dennoch das Schutzinteresse des betroffenen Arztes, womit ein Löschungsanspruch bestehe.

Media Markt wegen fehlenden Lieferterminen abgestraft

Gerade bei Online-Bestellungen ist es für den Kunden wichtig, zu wissen, wie lange die Lieferzeit ist. Doch neben dem praktischen Nutzen ist es auch gesetzlich vorgeschrieben, eine Lieferspanne anzugeben. Der Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“ reicht nach dem Urteil des OLG München dazu nicht aus. Doch gerade dies hatte das Unternehmen bei dem Verkauf eines neuen Smartphones angegeben. Händler sollten jedoch bei ihrer Berechnung der Lieferzeit nicht vergessen, dass auch etwaige Banklaufzeiten und Postwege in die Berechnung des Lieferzeitraums mit einbezogen werden müssen.

Vertrieb von Luxusprodukten kann verboten werden

Auf Amazon findet man heutzutage ein großes Angebot. Doch nicht jedem Hersteller einer besonders luxuriösen Ware ist das recht, denn sie fürchten um ihren Status der Luxusmarken. Eine solche Auseinandersetzung wurde jüngst auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgetragen – mit glücklichem Ausgang für den Hersteller. Das Gericht folgt dabei der Entscheidung und Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, wonach eine Vertriebsbeschränkung möglich ist, um die Sicherstellung des Luxusimages von Waren zu garantieren.

Datenschutz gilt auch für die Zeugen Jehovas

Die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ist den meisten durch ihre Verkündigungstätigkeit bekannt. Um sich bei dieser Tätigkeit die Besuche merken zu können, erheben sie dabei Daten der Besuchten. Dies umfasst personenbezogene Daten wie Namen, Adressen sowie Informationen über religiöse Anschauungen und Familienverhältnisse. Doch geschieht diese Erhebung ohne Information darüber an und ohne Einwilligung der Betroffenen. Daher verletzt sie Datenschutzgrundsätze, wie der EuGH mit Urteil vom 10.07.2018 – C-25/17 bestätigte. Der Europäische Gerichtshof stellte dabei fest, dass die Verkündigungstätigkeit nicht unter die Ausnahmen falle, die die EU-Vorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten vorsehen. Danach ist eine Erhebung ohne Einwilligung auch nicht durch das Grundrecht auf Gewissens- und Religionsfreiheit erlaubt. Auch wenn die durch das Urteil angegriffene Erhebung in Finnland geschah, gilt die Rechtslage auch in Deutschland, da es sich bei dem nun geltenden Datenschutz durch die DSGVO um unionsrechtliche Vorschriften handelt.

BGH legt Regeln für digitalen Nachlass fest

Der Tod ist ein ungeliebtes Thema, da damit auch immer großer Verlust einhergeht. Neben der materiellen Erbschaft, die auf die Erben übergeht, stellt sich in der heutigen Zeit die Frage nach dem digitalen Nachlass des oder der Verstorbenen. Nach der Entscheidung des BGH geht doch auch der digitale Nachlass auf die Erben über, womit diese die gleichen Möglichkeiten wie der ehemalige Nutzer selbst haben. Sie müssen Zugriff auf das Nutzerkonto, etwa bei Facebook oder auf andere Kundenkonten, erhalten und können die Herausgabe oder Löschung von Daten verlangen.

Rekordstrafe in Höhe von 4,3 Milliarden Euro gegen Google

Google ist eines der größten Unternehmen der Welt. Doch auch dies schützt nicht gegen Strafen. Wegen des Missbrauchs von Googles Marktmacht verhängte die EU-Kommission nun eine Strafe gegen Google über die Rekordsumme von 4,3 Milliarden Euro. Grund dafür ist das von Google angebotene mobile Betriebssystem Android, das User, die Google-Dienste auf ihren Geräten nutzen wollen, stets dazu zwingt, das gesamte Paket von elf Apps herunterladen zu müssen. Google hat jedoch angekündigt, gegen die Milliardenstrafe Einspruch einzulegen.

EU-Kommission mahnt Plattform Airbnb ab

Airbnb ist inzwischen vielen bekannt, die eine Unterkunft im Urlaub oder für einen Städtetrip suchen. Doch soll das Unternehmen gegen das europäische Verbraucherrecht verstoßen haben und wurde deswegen nun von der EU-Kommission abgemahnt. Konkret geht es um die Darstellung unklarer Preisangaben. Die Behörde verlangt, dass die Preisinformationen künftig mitsamt allen noch zusätzlich anfallenden Gebühren und Abgaben – wie Dienst- oder Reinigungsleistungen – direkt auf der Suchoberfläche präsentiert werden. Noch bis Ende August hat Airbnb Zeit, um Lösungsvorschläge zu unterbreiten.

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