Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im August 2018

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im August 2018

So ergingen auch in diesem Monat lesenswerte und wichtige Entscheidungen für den Handel. Darunter auch wichtige Entscheidungen zum Thema Abmahnmissbrauch. Alles Wichtige haben wir hier zusammengefasst.

Gesetzesänderung zum ElektroG ab 15. August in Kraft

Für den Handel mit Elektrogeräten gilt seit 2015 das ElektroG. Seither mussten sich Händler bestimmter Produkte für den Handel bei der Stiftung elektro-altgeräte register (ear) registrieren. Dieses Gesetz wurde nun planmäßig zum 15. August 2018 geändert. Dadurch wird der Anwendungsbereich auf alle Elektronikgeräte ausgeweitet, womit durch den sogenannten Open-Scope-Anwendungsbereich nahezu alle Elektrogeräte erfasst und registriert werden müssen. Daneben wurden die entsprechenden Gerätekategorien, in die Geräte eingeteilt werden müssen, von zehn auf sechse reduziert und eine Einteilung damit vereinfacht. Die Überführung der Geräte in die neuen Kategorien geschieht automatisch und kostenfrei durch die Stiftung ear.

Bundeskabinett beschließt Entwurf gegen Umsatzsteuerbetrug

Der Verlust durch Händler, die trotz Warenverkauf keine Umsatzsteuer zahlen, sorgt dafür, dass Deutschland eine große Menge an Steuereinnahmen entgeht. Dies betrifft insbesondere den Handel auf Marktplätzen ohne entsprechende steuerliche Erfassung. Um dies zu unterbinden, plant die Regierung ein Gesetz zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs. Zur Umsetzung ist geplant, auch Marktplätze wie Amazon oder Ebay mehr in die Pflicht zu nehmen. Diese sollen dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, unter anderem Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse und Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes. Verstöße gegen diese Vorschriften sollen zu Lasten der Marktplätze gehen, die für nicht entrichtete Steuern bei schuldhafter Verletzung haften müssen. Bis Ende des Jahres soll das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein, so dass das Gesetz zum 1. Januar 2019 in Kraft treten soll.

Regierung plant Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

Abmahnungen sollten ein Mittel sein, um Wettbewerbsverstöße auch ohne langes Gerichtsverfahren zu beseitigen. Doch daraus resultieren auch Missbrauchsfälle, die dieses Ziel behindern. Um Abmahnmissbrauch zu unterbinden, plant die Bundesregierung, schnellstmöglich ein Gesetz auf den Weg zu bringen. Wie genau dieses Vorhaben umgesetzt werden kann, ist bisher offen.

Einen eigenen Vorstoß strebt hingegen der Freistaat Bayern an, der einen Entwurf für eine Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorgelegt hat. Danach sollen Verstöße gegen den Datenschutz, der nun durch die DSGVO geregelt wird, explizit aus dem Bereich des UWG herausgenommen. Die Folge davon wäre, dass Abmahnungen in diesem Bereich nicht mehr zulässig wären. Die genauen Termine für die möglichen Gesetzesänderungen sind bisher nicht bekannt.

EuGH entscheidet zu fremder Bildnutzung

Die fremde Bildnutzung ohne eine entsprechende Erlaubnis oder Lizenz ist nicht erlaubt, wie eine Entscheidung des EuGH vom 7. August 2018 (C-161/17) klarstellt. Demnach bedarf es auch für frei zugängliche Bilder auf anderen Webseiten vor erneuter Veröffentlichung einer Erlaubnis in Form der Lizenz durch den Künstler. Andernfalls kann dem Künstler ein Ersatz des Schadens zustehen. Ausgenommen von diesem Grundsatz ist nach der früheren Entscheidung des EuGH lediglich die Wiedergabe durch das sogenannte Framing, das Einbetten auf der eigenen Seite, oder das Setzen eines Links. Entscheidend ist, dass es sich bei diesen Arten der Wiedergabe um keine erneute Veröffentlichung handelt.

BGH: Abmahnmissbrauch ist Betrug

Abmahnungen fügen Betroffenen zumeist einen spürbaren finanziellen Schaden zu, da neben der Beseitigung des Verstoßes meist die Kosten für den gegnerischen Anwalt als Rechtsverfolgungskosten gezahlt werden müssen. Doch stellt die Verabredung, einen Konkurrenten durch eine Abmahnung darüber zu täuschen, dass infolge der Rechtsverfolgung Rechtsanwaltsgebühren entstanden sind, nach Beschluss des BGH vom 08.02.2017 (Az. : 1 StR 483/16) einen Betrug dar, wenn in Wirklichkeit keine Kosten zu tragen sind. Auf Betrug kann nach deutschem Strafrecht eine Haftstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden.

Teilen

Nachricht

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert