Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Mai 2018

Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Mai 2018

Wer aufgrund der Umsetzung der DSGVO bisher keine Zeit hatte, bekommt hier noch einmal die Möglichkeit, diese Urteile und Gesetze nachzulesen.

Amazon verliert erneut: Bestellabschluss verstößt gegen Button-Lösung

Der Online-Handel als Fernabsatzverkehr besticht durch seine Vielzahl an Vorschriften, die Händler bei jedem Verkauf einhalten müssen. Hintergrund hierfür ist, dass Kunden die Ware im Gegensatz zum stationären Handel nicht anfassen und sich ein Bild von ihr verschaffen können. Daher sind im Bereich der Warenpräsentation die wesentlichen Produkteigenschaften durch das Gesetz gefordert und müssen immer gut sichtbar aufgeführt werden. Dies gilt auch noch einmal vor Abgabe der Bestellung auf der Bestellübersichtsseite über die sog. Button-Lösung. Danach müssen vor Abgabe der kostenpflichtigen Bestellung durch den Kunden die wesentlichen Eigenschaften der Ware noch einmal angezeigt werden.

Gegen diese Pflicht hat Amazon nach Ansicht des Landgerichts München verstoßen, als bei dem Verkauf von Sonnenschirmen und Kleidung die Angaben zu den Produkten auf ein Minimum reduziert wurden. Dies reicht nach Ansicht des Gerichts nicht. Vielmehr hätte bei diesen Waren das Material des Bezugsstoffs, das Material des Gestells sowie das Gewicht auch in der Bestellübersicht beschrieben sein müssen. Da die Entscheidung auch Auswirkungen auf die gesamte Darstellung für den Marktplatz haben kann, will Amazon das Urteil nicht akzeptieren und fordert im Wege der Berufung eine erneute Überprüfung durch das Oberlandesgericht München.

IDO-Verband unterliegt vor Gericht

Der IDO-Verband macht Händlern seit Jahren auf vielen Plattformen das Leben schwer, denn schon seit längerem gilt der Verband als Schreckgespenst unter den Händlern. So dürfte es ein Hoffnungsschimmer für viele Händler sein, zu wissen, dass sie vor Gericht nicht immer chancenlos sind. In einem Verfahren vor dem Landgericht Bonn wurde eine dort verhandelte einstweilige Verfügung gegen eine Händlerin durch das Gericht aufgehoben. Grund hierfür war unter anderem, dass der sehr hohe Streitwert nicht nachvollziehbar war und das Gericht die Klagebefugnis des Verbands in diesem Fall nicht feststellen konnte. Ob andere Gerichte dem Verband auch die Klagebefugnis absprechen und ihm so die Grundlage entzogen wird, bleibt abzuwarten. Das Gericht stellte klar, dass es sich hierbei um einen Einzelfall handelt.

OLG München: Zulässigkeit von Werbung bei Bestandskunden

Eine weitere erfreuliche Entscheidung erging für Händler durch das Oberlandesgericht München. Dieses hatte einen Fall im Bereich der E-Mail-Werbung an Bestandskunden ohne Einwilligung zu entscheiden. Diese ist grundsätzlich als sog. Direktwerbung möglich. Das Gericht entschied hierbei, dass die Werbung für ein kostenpflichtiges Angebot so ähnlich der Grundmitgliedschaft ist, dass in diesen Fällen im Wege der sog. Direktwerbung auch ohne Einwilligung geworben werden darf. In allen anderen Fällen gilt, dass nach wie vor eine Einwilligung notwendig ist, um Werbung per E-Mail zu versenden.

Streit um Black Friday geht in die nächste Runde

Jeder Händler, der bisher mit „Black Friday“ im November besondere Angebote bewerben wollte, sah sich stets eines Haftungsrisikos ausgesetzt. Daher dürfte die Nachricht, dass die Wortmarke „Black Friday“ als eingetragene Marke durch das Markenamt gelöscht werden soll, bei vielen Händlern für Erleichterung gesorgt haben. Doch ist der Streit nun doch noch nicht entschieden, denn durch den Inhaber der Marke wurde beim Markenamt nun offiziell Beschwerde gegen die geplante Löschung eingelegt. Damit tritt die bisherige Entscheidung nicht in Kraft und muss neu verhandelt werden, wodurch die Erleichterung hoffentlich nur vertagt wurde. Zur Sicherheit sollten Händler bis zu einer Entscheidung die Grundsätze bezüglich der Werbung mit „Black-Friday“-Aktionen beachten.

DSGVO nun in Kraft

Am 25. Mai 2018 trat die DSGVO nach ihrer zweijährigen Umsetzungsfrist und der sechsjährigen Planungszeit endgültig in Kraft. Für Händler bedeutete dies mehrere rechtliche Vorgaben, die nun umgesetzt werden mussten. So waren unter anderem die Datenschutzerklärung und Auftragsverarbeitungsverträge zu aktualisieren sowie ein Verarbeitungsverzeichnis anzulegen.

Daneben gab es im Mai weitere Fragen, die zur Umsetzung aufgekommen sind:

Durch eine Änderung des Wortlauts bezüglich der Voreinstellung bei allen technisch ausgestalteten Formularen kam die Frage auf, ob nicht unbedingt notwendige Daten überhaupt weiterhin erhoben werden dürfen. Dies hätte für Händler unter anderem die Änderung ihrer Kontakt- und Newsletterformulare bedeutet.
Doch wird es auch nach dieser Änderung möglich sein, freiwillige Daten zu erfassen, solange diese Angaben tatsächlich freiwillig sind und die Verweigerung keine Auswirkungen hat.

Die Weitergabe von E-Mail-Adressen des Kunden an Paketzusteller erfordert auch nach der DSGVO weiterhin eine Einwilligung des Empfängers, solange die Weitergabe zur Erfüllung des Vertrags nicht zwingend notwendig ist. Dies wurde auch noch einmal durch die Datenschutzkonferenz bestätigt.

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