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Die Novalnet mitsamt ihren Erlaubnissen finden Sie im offiziellen Zahlungsinstituts-Register der BaFin für zugelassene Zahlungsinstitute: Registernummer 122702

Aufsicht als zugelassenes Zahlungsinstitut

Als registriertes Zahlungsinstitut hat die Novalnet, wie auch Banken, eine Vielzahl aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu beachten und zu erfüllen, so z. B. in Hinblick auf Geldwäscheprävention, Datenschutz, Risikomanagement, interne Revision, Organisation u.v.m. Die Novalnet wird dahingehend regelmäßig von Wirtschaftsprüfern, der Deutschen Bundesbank und der BaFin überprüft. Darüber hinaus hinterlegt die Novalnet die entgegengenommenen Geldbeträge auf insolvenzfeste sogenannte offene Treuhandsammelkonten. Die Gelder sind somit u.a. vor einer Insolvenz des Zahlungsinstituts geschützt. Kreditinstitute können an diesen Geldern auch keinerlei Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- oder Pfandrechte geltend machen. Sicherheit steht somit an erster Stelle!

Durch ihre Erlaubnisse als zugelassenes Zahlungsinstitut ist die Novalnet auch aufsichtsrechtlich in der Lage, zusätzlich zur technischen Verarbeitung und Weiterleitung der Zahlungstransaktionen den kompletten Zahlungsfluss bis hin zur Auszahlung für die Händler zu übernehmen.

Die Novalnet verfügt über folgende Erlaubnisse:

  • Lastschriftgeschäft mit Kreditgewährung: die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften mit Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. a) iVm § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZAG
  • Lastschriftgeschäft ohne Kreditgewährung: die Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften ohne Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. a) ZAG
  • Zahlungskartengeschäft mit Kreditgewährung: die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments mit Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. b) iVm § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZAG
  • Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung: die Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Zahlungsinstruments ohne Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. b) ZAG
  • Überweisungsgeschäft mit Kreditgewährung: die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen mit Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. c) iVm § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZAG
  • Überweisungsgeschäft ohne Kreditgewährung: die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen ohne Kreditgewährung, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 lit. c) ZAG
  • Akquisitionsgeschäft: die Ausgabe von Zahlungsinstrumenten oder die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZAG
  • Finanztransfergeschäft: die Dienste, bei denen ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag des Zahlers nur zur Übermittlung eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ZAG

Was ist ein Zahlungsinstitut und welche Anforderungen werden an ein Zahlungsinstitut gestellt?

Mit Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG) im Jahr 2009 und der zweiten E-Geld-Richtlinie (2009/110/EG) im Jahr 2011 wurden durch das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) neue regulatorische Vorschriften für die Erbringung von Zahlungsdiensten geschaffen. Die rasante Entwicklung im Zahlungsverkehrsmarkt und die Einführung neuer Technologien und vieler innovativer Geschäftsmodelle infolge der Digitalisierung haben sodann zu Anpassungserfordernissen geführt. Deshalb wurde Ende 2015 die überarbeitete Zahlungsdiensterichtlinie 2 ((EU) 2015/2366, Payment Service Directive 2, kurz PSD 2) mit einer Reihe von Regelungen erlassen, um die Sicherheit im Zahlungsverkehr zu erhöhen und weiteren Wettbewerb zu ermöglichen. Die PSD 2 wurde vom deutschen Gesetzgeber am 13. Januar 2018 in deutsches Recht umgesetzt.

Bereits die gewerbsmäßige Erbringung eines Zahlungsdienstes in Deutschland hat die Qualifizierung als sog. Zahlungsinstitut zur Folge. Das betreffende Unternehmen benötigt dann eine Erlaubnis von der BaFin.

Besteht eine Erlaubnispflicht, so sind für die Antragstellung bei der BaFin eine Vielzahl von Unterlagen einzureichen. Anbei ein kleiner Auszug:

  • eine Beschreibung des Geschäftsmodells
  • ein Geschäftsplan mit einer Budgetplanung für die ersten drei Geschäftsjahre
  • ein ausreichendes Anfangskapital
  • eine Beschreibung der Maßnahmen zur Erfüllung der Sicherungsanforderungen bei der Entgegennahme von Geldbeträgen (vgl. § 17 ZAG)
  • eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für Überwachung, Handhabung und Folgemaßnahmen bei Sicherheitsvorfällen und sicherheitsbezogenen Kundenbeschwerden
  • eine Beschreibung der vorhandenen Verfahren für die Erfassung, Überwachung, Rückverfolgung sowie Beschränkung des Zugangs zu sensiblen Zahlungsdaten
  • eine Beschreibung der Regelungen zur Geschäftsfortführung im Krisenfall, einschließlich klarer Angabe der maßgeblichen Abläufe, der wirksamen Notfallpläne
  • eine Beschreibung der Grundsätze und Definitionen für die Erfassung statistischer Daten über Leistungsfähigkeit, Geschäftsvorgänge und Betrugsfälle
  • eine Beschreibung der Sicherheitsstrategie, einschließlich einer detaillierten Risikobewertung der erbrachten Zahlungsdienste und eine Beschreibung von Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzes der Zahlungsdienstnutzer vor den festgestellten Risiken, einschließlich Betrug und illegaler Verwendung sensibler und personenbezogener Daten
  • eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die der Antragsteller eingeführt hat, um die Anforderungen der §§ 27 und 53 ZAG (2018) zu erfüllen, insb.:
    • angemessene Maßnahmen der Unternehmenssteuerung, Kontrollmechanismen und Verfahren, die gewährleisten, dass das Institut seine Verpflichtungen erfüllt
    • Führen und Pflegen einer Verlustdatenbank sowie eine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt gewährleistet
    • ein angemessenes Notfallkonzept für IT-Systeme
    • interne Verfahren und Kontrollsysteme, die die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009, der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) gewährleisten
    • angemessene Maßnahmen, einschließlich Datenverarbeitungssysteme, die die Einhaltung der Anforderungen des Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten
  • eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers
  • eine Beschreibung der Unternehmenssteuerung und der internen Kontrollmechanismen des Antragstellers einschließlich der Verwaltungs-, Risikomanagement- und Rechnungslegungsverfahren
  • eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Vorschriften
  • eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Antragstellers
  • die Namen der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung und die Höhe der Beteiligung
  • Zuverlässigkeit und fachliche Eignung der verantwortlichen Personen
  • die Namen der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses
  • die Angabe der Rechtsform und beglaubigte Kopie der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags des Antragstellers
  • die Angabe der Anschrift der Hauptverwaltung oder des Sitzes des Antragstellers

Die Erlaubnis bringt darüber hinaus eine Vielzahl von laufenden Verpflichtungen mit sich. So haben Zahlungsinstitute beispielsweise regelmäßig der Deutschen Bundesbank über den Vermögensstatus und das Zahlungsvolumen Bericht zu erstatten oder den Jahresabschluss innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres aufzustellen und der BaFin und der Deutschen Bundesbank zu übersenden.