Inkasso

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Inkasso

Immer wenn ein Schuldner einer berechtigten Forderung nicht nachkommt und der Gläubiger einen Dritten mit der Eintreibung der Forderung beauftragt, spricht man von Inkasso. Es werden zwei grundsätzliche Arten von Inkasso unterschieden.

Inkasso mit Forderungsverkauf

Der Gläubiger kann ein Inkasso in Auftrag geben, indem er seine Forderung an ein Inkassounternehmen verkauft. Hierzu unterzeichnet er eine Abtretungserklärung und tritt somit alle Rechte an der Forderung an den Inkassobetrieb ab. Im Gegenzug erhält er einen Teil der ursprünglichen Forderung sofort ausgezahlt. Der neue Eigentümer übernimmt das Risiko vom ursprünglichen Gläubiger, dass die Forderung eventuell nicht oder nur teilweise eingetrieben werden kann. Fortan betreibt der neue Eigentümer das Inkasso. Das Inkassobüro treibt den ausstehenden Betrag beim Schuldner ein und handelt dabei auf eigene Rechnung. Einen Ertrag erwirtschaftet das Inkassobüro zum einen durch Gebühren und Auslagen, die es dem Schuldner in Rechnung stellen darf, zum anderen aber auch, indem im Gegensatz zur Auszahlung an den ursprünglichen Gläubiger die komplette Forderung eingetrieben wird.

Inkasso im Auftrag des Gläubigers

Alternativ kann der Gläubiger auch ein Inkassounternehmen damit beauftragen, das Inkasso für ihn durchzuführen. Das Eigentum an der Forderung verbleibt bei dieser Variante weiterhin beim Gläubiger. Das Inkassobüro treibt die gesamte Forderung ein und erhebt auf diese Inkasso-Dienstleistungen Gebühren. Diese Gebühren sowie weitere Auslagen werden dem Schuldner auferlegt. Dadurch finanziert sich das Inkassobüro.

Payment-Anbieter nutzen Inkasso bei Lastschrift

Grundsätzlich werden Inkassodienstleistungen bei einer Zahlung per Lastschrift erhoben. Ist keine Deckung vorhanden oder erfolgt ein Widerspruch des Kontoinhabers, kommt es zu einer Rücklastschrift. Der Payment Service Provider muss die Rücklastschrift durch ein Inkassobüro oder eine Anwaltskanzlei einziehen lassen. Bei Payment-Anbietern ist der Einzug per Lastschrift inkl. Inkasso für ein Disagio zwischen sechs und zehn Prozent üblich. Das Disagio bezieht sich dabei auf den geclearten Betrag. Dieses enthält auch alle Kosten für die Rücklastschriften bis zum zweiten Mahnbrief. Das gerichtliche Mahnverfahren gehört hingegen nicht zu dem Leistungsumfang eines Payment-Anbieters und muss daher vom Online-Händler selbst angestrengt werden.

Chancen und Risiken

Durch das Inkasso erhalten Gläubiger eine zusätzliche Möglichkeit zum kaufmännischen Mahnverfahren, um ihre Forderung einzutreiben. Eine Garantie, dass der Schuldner auf die Aktivitäten eines Inkassobüros oder Anwalts reagiert, gibt es jedoch nicht. Viele Inkassobüros bieten zudem weitere Dienstleistungen an, beispielsweise das Einholen von Bonitätsauskünften oder das Beantragen eines gerichtlichen Mahnbescheids. Der Gläubiger schont seine Ressourcen und kann sich um sein Kerngeschäft kümmern. Allerdings geht mit dem Inkasso ein finanzielles Risiko einher. Missglückt die Geldeintreibung durch das Inkassobüro, beispielsweise weil der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, kann ihm das Inkassobüro seine Auslagen nicht in Rechnung stellen. Diese muss daher der Gläubiger tragen. In den meisten Fällen muss der Gläubiger bei der Beauftragung des Inkassobüros die Auslagen bereits vorstrecken. Ist dies nicht der Fall, zieht das Inkassobüro seine Auslagen automatisch von eingehenden Zahlungen des Schuldners ab, bevor es den Rest an den Gläubiger weiterleitet.

Inkasso durch einen Anwalt

Im Gegensatz zu einem herkömmlichen Inkasso ist ein Anwalt dazu berechtigt, im Auftrag des Gläubigers das streitige Verfahren vor dem Amts- oder Landesgericht durchzuführen, wenn der Schuldner der Forderung widerspricht oder ein solcher Einspruch zu erwarten ist. Demgegenüber stehen die häufig wesentlich höheren Kosten für das Inkasso, die durch einen Anwalt entstehen können.