Gültigkeit des SEPA-Mandats
Das SEPA-Lastschriftmandat wird benötigt, um das Lastschriftverfahren zwischen dem Zahlungsempfänger (Kreditor) und dem Zahlungspflichtigen (Debitor) zu autorisieren. Der Debitor kann dem Kreditor das Mandat schriftlich oder elektronisch mittels eines elektronischen Dokuments mit sicherer Unterschrift erteilen. Die sichere Unterschrift kann zum Beispiel an einem Signpad erstellt werden. Ein Lastschrift-Mandat ist nur dann gültig, wenn es in der nach EU-Richtlinien für SEPA-Basislastschrift und SEPA-Firmenlastschrift vorgeschriebenen Form vergeben wird.
Inhaltliche Vorgaben
Zu den vom European Payments Council (EPC) vorgeschriebenen Angaben eines SEPA-Mandats gehören der Name, die Anschrift und die Kontoinformationen (IBAN und BIC) des Debitors. Auch die Gläubiger-Identifikationsnummer und die Mandatsreferenz sind neben der Angabe des Namens und der Anschrift des Kreditors vorgeschrieben. Gültig ist ein SEPA-Lastschriftmandat nur dann, wenn es den Kreditor ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, und es das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen zur Einlösung von Lastschriften anweist. Die Ermächtigung muss zeitlich definiert werden, und zwar für eine einmalige, mehrmalige oder eine dauerhafte Lastschriftbewilligung. Zusätzlich muss für den Zahlungspflichtigen der Hinweis auf die achtwöchige Frist der Lastschriftrückgabe bei der SEPA-Basislastschrift enthalten sein. Da die Rückgabe einer Lastschrift nach Fälligkeit bei der SEPA-Firmenlastschrift nicht möglich ist, entfällt diese Klausel bei Firmen-Mandaten. Mandate müssen stets in der Landessprache des Zahlungspflichtigen verfasst werden. Ist diese dem Zahlungsempfänger nicht bekannt, kann das Mandat in englischer Sprache verfasst werden. Weiterhin ist ein Lastschriftmandat nur dann gültig, wenn es die eigenhändige Unterschrift des Debitors enthält.
Zeitliche Gültigkeit
Ein SEPA-Lastschriftmandat ist grundsätzlich unbefristet gültig. Die Gültigkeit eines Lastschriftmandats verfällt jedoch, sobald der Zahlungspflichtige oder der Zahlungsempfänger dieses schriftlich widerrufen. Wird ein Mandat 36 Monate lang nicht in Anspruch genommen, so verfällt es automatisch. Mit jedem Lastschrifteinzug beginnt diese Frist von vorne und erneuert sich um 36 Monate. Liegt bei der Bank kein gültiges Mandat für einen Kreditor vor, so wird die Lastschrift abgewiesen, bis der Debitor ein neues Lastschriftmandat erteilt hat. Die Banken der Zahlungspflichtigen sind jedoch nicht dazu verpflichtet, die 36-Monats-Frist zu überprüfen.