Rücklastschrift

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Rücklastschrift

Eine Rücklastschrift oder Lastschriftrückgabe erfolgt, wenn ein Lastschriftvorgang nicht ausgeführt werden kann. Die Lastschrift wird dann in einem durch das Lastschriftabkommen festgelegten Verfahren zurückgebucht. Dabei wird der entsprechende Betrag dem Konto des Zahlungsverpflichteten wieder gutgeschrieben und das Konto des Empfängers belastet. Da es sich bei einer Lastschrift um eine sogenannte „Pull“-Zahlung handelt, der Zahlungsempfänger also den Zahlvorgang auslöst, ist das Verfahren der Rücklastschrift unter anderem notwendig, um Missbrauch vorzubeugen.

Gründe für eine Rücklastschrift

Es gibt mehrere Gründe für eine Rücklastschrift. Häufig wird eine Lastschrift zurückgebucht, weil das Konto des Zahlungspflichtigen eine zu geringe Deckung aufweist. In diesem Fall erfolgt die Rücklastschrift, wenn das auf dem Konto vorhandene Guthaben oder der von dem Kreditinstitut eingeräumte Dispositionskredit nicht ausreicht und die Bank insofern den Dispositionsrahmen erweitern müsste. Ein anderer Grund für eine Rücklastschrift kann auch eine falsche Kontoverbindung sein oder der Umstand, dass das angegebene Konto nicht mehr besteht. Die Rückgabe einer Lastschrift erfolgt auch dann, wenn das Konto des Zahlungspflichtigen ein Sparkonto ist oder kein Abbuchungsaufrag für den Bankeinzug vorliegt. Darüber hinaus kann eine Rücklastschrift auch durch den Inhaber des belasteten Kontos erwirkt werden. Hierzu muss er der Lastschrift widersprechen. Im Fall einer Rücklastschrift wird der Zahlungsempfänger hierüber informiert und auch der Zahlpflichtige erhält eine Mitteilung, sofern nicht sein Widerspruch Grund für die Rücklastschrift war.

Rücklastschrift wegen Widerspruch des Zahlungspflichtigen

Wurde Geld im Rahmen eines Lastschriftverfahrens zu Unrecht von dem Konto des Zahlenden abgebucht, kann dieser dem Vorgang widersprechen und so eine Rücklastschrift auslösen. Hierzu muss er einen Widerspruch bei seiner Bank einreichen, die dann den Vorgang rückgängig macht. Eine Begründung ist nicht notwendig. In der Regel muss bei der eigenen Bank ein kurzer Antrag ausgefüllt werden. Hierfür gilt beim nationalen Einzugsermächtigungsverfahren eine Frist von sechs Wochen. Diese Frist beginnt jedoch erst mit Zugang des Rechnungsabschlusses, der am Ende des Monats oder auch des Quartals erfolgen kann. Handelt es sich um einen nicht autorisierten Abbuchungsvorgang, ist eine verlängerte Frist von bis zu 13 Monaten einschlägig.

Gebühren für Rücklastschriften

Im Fall einer Rücklastschrift, die mangels Deckung oder Angabe einer falschen Kontoverbindung erfolgt ist, darf der Zahlungsempfänger dem Zahlungspflichtigen die tatsächlichen Kosten für die Lastschriftrückbuchung im Sinne eines Schadensersatzes in Rechnung stellen. Anders sieht es bei hierfür erhobenen Bankgebühren zulasten des Zahlungspflichtigen aus. Im Mai 2012 entschied der Bundesgerichtshof, dass die jahrelang von Banken erhobenen Gebühren rechtswidrig seien, woraufhin sich Bankkunden alle zwischen Oktober 2009 und dem 8. Juli 2012 erhobenen Gebühren zurückerstatten lassen können. Die Lage änderte sich jedoch im Juli 2012: Mit Einführung der neuen Sepa-Regelungen ändern die Banken ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und können dabei auch erneut Gebühren für Rücklastschriften festlegen.