Rebill

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Rebill

Rebill ist der englische Begriff für Weiterberechnung. Es handelt sich dabei um eine Bezeichnung für widerkehrende oder regelmäßig fällige Zahlungen. Das Rebill-Verfahren bedeutet dabei, dass der Nutzer einer Leistung am Ende der Zahlperiode erneut mit dem Betrag für die beginnende Zahlperiode belastet wird. Rebill bezeichnet dabei zum Beispiel die regelmäßigen Abrechnungen von Mitgliedschaften oder Abonnements. Der Rebill erfolgt dann während der gesamten Laufzeit oder Dauer der Mitgliedschaft in Form der vereinbarten Zahlungstaktung und -höhe.

Rebill bei Abonnements

Ein Abonnement läuft immer für einen gewissen Zeitraum und endet danach oder verlängert sich automatisch und läuft dann bis zu einem Widerruf durch den abonnierenden Vertragspartner. Feste Vertragslaufzeiten dürfen in Deutschland einen Zeitraum von 24 Monaten nicht überschreiten. Während der Laufzeit wird regelmäßig der Rebill fällig. Dieser kann monatlich, quartalsweise oder jährlich erfolgen. Die Form des Rebill unterscheidet sich dabei stark. So kann unter anderem ein Bankeinzug, also die Zahlung per Lastschrift, oder auch eine regelmäßige Überweisung vereinbart werden.

Rebill kündigen und stornieren

Die regelmäßigen Rebills können durch die Kündigung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtung gestoppt werden. Dies kann beispielsweise durch die Kündigung des Abonnements erfolgen. Wird das Vertragsverhältnis zum Ende einer Zahlperiode gekündigt, erfolgt nach Beendigung kein erneuter Rebill. Zu beachten sind hier die jeweiligen Kündigungsmöglichkeiten und -fristen. Hat der Abonnentenvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr, kann mit der jeweils einschlägigen Frist zum Ende des Jahres gekündigt werden, sodass am Jahresanfang kein erneuter Rebill erfolgt. Im Falle einer Stornierung kann ein erneuter Rebill schon vorher vermieden werden. In vielen Fällen kann eine Stornierung in den ersten beiden Wochen nach Vertragsschluss erfolgen. Dann ist das Vertragsverhältnis beendet und es kommt zu keinem Rebill.