Lastschrift SEPA

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SEPA-Lastschrift

Zum 1. August 2014 löst die SEPA-Lastschrift die bisherige Einzugsermächtigung für Banken und Unternehmen komplett ab. Die SEPA-Lastschrift ermöglicht eine umfassende Erreichbarkeit der ganzen SEPA-Zone, sie umfasst mehrmalige und einmalige Euro-Zahlungen und legt IBAN und BIC als Merkmale zur Kontoidentifizierung fest. Bisher konnten Einzüge von Bankkonten durch die einfache Erteilung einer Einzugsermächtigung gewährt werden. Dies wird mit der SEPA-Lastschrift nicht mehr möglich sein. Sie erfordert die Erteilung eines SEPA-Mandates, welches dem Kreditor (Zahlungsempfänger) schriftlich und mit Unterschrift oder per E-Mandat über die Online-Banking-Anwendung erteilt werden kann. Der SEPA-Lastschrift wird ein Fälligkeitsdatum mitgegeben, welches den Zeitpunkt der Kontobelastung festlegt. Über dieses muss der Zahlungsempfänger den Zahlungspflichtigen per „Pre-Notification“ rechtzeitig informieren. Erstmalige Lastschriften müssen mit der SEPA-Lastschrift fünf Tage vor Fälligkeit bei der Zahlstelle vorliegen, darauf folgende Lastschriften mindestens zwei Tage vorher. Die Lastschrift-Rückgabefrist für den Debitor (Zahlungspflichtigen) beläuft sich auf acht Wochen. Liegt bei dem Kreditor kein gültiges Mandat vor, weitet sich die Frist auf 13 Monate aus.

E-Cash: Zahlung am Terminal immer beliebter

Über die Eingabe der PIN-Nummer an sogenannten Electronic-Cash-Terminals kann der Karteninhaber mit einer E-Cash-Karte bargeldlos bezahlen. Die Bezahlung mit E-Cash ist dabei besonders sicher – drohende Zahlungsausfälle und Rücklastschriften aufgrund einer mangelnden Kontodeckung des Käufers können ausgeschlossen werden. Das Bezahlen mit E-Cash ist sowohl an Bezahlstationen als auch an nicht bedienten Endgeräten wie etwa einem Fahrkartenautomaten möglich, was zahlreiche Möglichkeiten für Händler bietet.

SEPA-Lastschriftmandat

Die Authentifizierung einer SEPA-Lastschrift erfordert die Erteilung eines schriftlichen SEPA-Lastschriftmandates. Dieses enthält eine Gläubigeridentifikationsnummer (Gläubiger-ID) und eine Mandatsreferenz. Die Gläubiger-ID muss vom Zahlungsempfänger bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden und besteht aus einem Ländercode, einer Prüfziffer, der Geschäftsbereichskennung und dem nationalen Identifikationsmerkmal. Die Mandatsreferenz vergibt der Kreditor selbst und ermöglicht dem Debitor die genaue Identifizierung des Mandats bei einer Kontobelastung. Mit diesen Daten erhält jede Lastschrift eine genaue Referenz auf den Kreditor. Das SEPA-Mandat gilt bis zum Widerruf durch den Debitor und verfällt 36 Monate nach Nichtnutzung. Es kann in Papierform oder per Internet-Mandat vergeben werden, muss nach bestimmten Richtlinien aufgesetzt werden und den Zahlungspflichtigen auf die Lastschrift-Rückgabefrist von acht Wochen hinweisen. Die Lastschriftmandate für die SEPA-Basislastschrift und die SEPA-Firmenlastschrift unterscheiden sich inhaltlich und müssen unterschiedliche Formulierungen enthalten. Zusätzlich kann für eine Firmenlastschrift ein Einzelmandat oder ein Rahmenmandat vergeben werden. Das Rahmenmandat umfasst mehrere Rechtsgeschäfte. Schriftlich gewährte Einzugsermächtigungen werden im Zuge der SEPA-Umstellung automatisch auf die SEPA-Basislastschrift umgestellt. Abbuchungsaufträge können nicht in Firmenlastschriften umgewandelt werden. Für sie müssen komplett neue Lastschriftmandate eingeholt werden.

SEPA-Basislastschrift, SEPA-Firmenlastschrift und Euro-Eil-Lastschrift

Das Lastschriftverfahren wird zukünftig in SEPA-Basislastschrift (SEPA Core Direct Debit), Euro-Eil-Lastschrift (SEPA Direct Debit COR1) und SEPA-Firmenlastschrift (SEPA Business to Business Direct Debit) unterteilt. Die SEPA-Basislastschrift ist dabei als Standard-Lastschrift aufzufassen. Die SEPA-Firmenlastschrift hingegen ist ausschließlich für den Geschäftskundenverkehr vorgesehen und ist den Bedürfnissen des geschäftlichen Zahlungsverkehrs angepasst. Bei beiden Varianten ist für den Lastschrifteinzug ein SEPA-Lastschriftmandat erforderlich. Die Firmenlastschrift ähnelt der SEPA-Basislastschrift, wird jedoch um zusätzliche Mittel zur Überprüfung der Lastschriften erweitert. Der Zahlungspflichtige muss seiner Bank nach Erteilung eines Lastschriftmandates eine Kopie dessen zukommen lassen. Die Bank verpflichtet sich dann bei einer eingehenden Lastschrift zum Abgleich derer mithilfe des vorliegenden Mandates. Die Frist für die Einreichung einer SEPA-Firmenlastschrift beträgt zwei Arbeitstage und eine Lastschriftrückgabe nach Fälligkeit durch den Debitor ist ausgeschlossen. Die Euro-Eil-Lastschrift weist eine verkürzte Einreichungsfrist von zwei Tagen aus. Auch für sie gilt das SEPA-Lastschriftmandat und die Rückgabefristen sind analog zu denen der SEPA-Basislastschrift festgelegt.